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Rangrücktrittsvereinbarung
Zwischen (Gläubiger)
und (Schuldner)
wird zur Vermeidung/ Beseitigung einer Überschuldung/ Beseitigung einer Überschuldung folgende Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen:
(Gläubiger) tritt mit seinen Forderungen aus im Umfang einer im Sinne der Insolvenzordnung eingetretenen Überschuldung/ zur Verhinderung einer Überschuldung von (Schuldner) mindestens mit einem Betrag/ Teilbetrag von einschließlich Zinsen und Kosten gegen (Schuldner) hinter sämtlichen Forderungen aller gegenwärtigen und zukünftigen anderen Gläubiger von (Schuldner) im Rang hinter die Forderungen i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 - 5 InsO zurück [soweit die anderen Gläubiger nicht ebenfalls den Nachrang ihrer Forderungen vereinbart haben; mit ebenfalls zurückgetretenen Gläubigern besteht Gleichrang].
(Gläubiger) verpflichtet sich, seine nachrangigen Forderungen gegenüber (Schuldner) so lange nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderungen zu einer Überschuldung der Gesellschaft im Sinne des § 19 InsO führen würde.
Tilgung, Zinsen und Kosten der im Rang zurückgetretenen Forderungen kann (Gläubiger) außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur verlangen, soweit (Schuldner) die Leistung aus künftigen Jahresüberschüssen, aus weiterem, die sonstigen Verbindlichkeiten von (Schuldner) übersteigendem Vermögen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss und erst nach Befriedigung sämtlicher gegenüber dieser Forderung nicht nachrangiger Gläubiger möglich ist.
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