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本帖最后由 多事之秋 于 2012-8-24 18:44 编辑
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Massgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Auslaenders der gewoehnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
§ 31 Eigenstaendiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenstaendiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhaengiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlaengert, wenn
1.die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.der Auslaender gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
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