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[护照签证] 关于德国长居最多能在中国呆多久的问题

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发表于 2012-10-8 18:14 | 显示全部楼层 |阅读模式

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这个问题是我问了几个人,和看了一些资料得出来的,给大家一个参考,不过具体的还需要问外管局最懂行的
以两口之家为例
第一,家庭中成员双方都是长居,无论什么情况都必须在德国呆足半年,否则长居失效

第二,家庭中有一德国籍人士,如果此人在德国,而持有长居的人,回国逗留时间同第一条一样

第三,家庭中有一德国籍人士,如果此人在中国工作,而且居住在中国,持有长居的人,可到外管局,开一张证明,10欧元,上面有个人简单资料和照片,还有相关的条例,出入关时只需要出示就可以了。
这里有几个不同的说法,一个是每年只需要出入境一次,而上次我陪朋友问得,则是不一定需要每年出入境一次。我是问外管局打了张相关的法律条例
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发表于 2012-10-8 19:39 | 显示全部楼层
外管局说的,在国外不能超过半年,没说要住满半年。很多朋友也是这么做的,没碰到麻烦
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发表于 2012-10-8 19:46 | 显示全部楼层
你那个第二条,就肯定不对,法条里写着:
Die Niederlassungserlaubnis eines
mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6
und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis
des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen
Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
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发表于 2012-10-8 20:39 | 显示全部楼层
§ 9 Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,

3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
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 楼主| 发表于 2012-10-8 22:43 | 显示全部楼层
本帖最后由 颜如风 于 2012-10-8 23:44 编辑

Ausnahmen
Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
- Rechtmäßiger Aufenthalt über 15 Jahre
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Dasselbe gilt auch für Ihre(n) ausländische(n) Ehegattin/Ehegatten oder eingetragene(n) Lebenspartnerin/Lebenspartner, wenn Sie mit dieser/diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und diese/dieser ebenfalls über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Ausländerbehörde stellt in diesen Fällen auf Antrag eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Vorzulegende Unterlagen:
Bei Rentnern: Rentenbescheid und Wohnraumbescheinigung.
Bei Selbstständigen bzw. unselbstständigen Erwerbstätigen:
Lohn- oder Gehalts- bzw. sonstige Einkommensnachweise,
Wohnraumbescheinigung.
- Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen
Staatsangehörigen
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die eheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbesteht und im Bundesgebiet nach Ihrer Wiedereinreise weiterhin besteht.
Die Ausländerbehörde stellt in diesen Fällen auf Antrag ebenfalls eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
- Ableistung des Wehrdienstes
Ein Aufenthaltstitel erlischt ebenfalls nicht, wenn Sie die Wiedereinreisefrist (üblicherweise innerhalb von sechs Monaten) lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschreiten und Sie innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder ins Bundesgebiet zurückkehren.
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