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本帖最后由 Lichtspiel 于 2012-11-17 13:41 编辑
以前学生也是适用21条第1款规定,所以要25万,但如果有IHK的Stellungnahme的话可以免,不是每个学生都可以免的。现在原则上都可以免了,但要是学业有关。除非你是FREIBERUFLER,这要由FA批。
Ausländer aus Drittstaaten außerhalb der EU
2.1 Gründung
Wie bereits erwähnt, gestattet die Gewerbeordnung in § 1 jedermann den Betrieb eines Gewerbes in Deutschland. Ob es dazu einer ausländerrechtlichen Erlaubnis bedarf, bestimmt sich nach der Art der unternehmerischen Aktivität in Deutschland.
2.1.1. Einzelunternehmer/Personengesellschaften
Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft benötigen zumindest eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese kann bereits bei der ersten Einreise anstelle eines Visums beantragt werden, wenn von vornherein ein längerer Aufenthalt geplant ist. Beantragt werden muss eine Aufenthaltserlaubnis im Falle der Ersteinreise bei der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat im Heimatland. Für Ausländer, die sich schon in Deutschland befinden, ist die Ausländerbehörde bei der Stadtverwaltung zuständig.
Wer als Ausländer in Deutschland selbständig tätig sein möchte, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Selbständig tätig in diesem Sinne sind in der Regel:
Einzelunternehmer, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind
der Komplementär einer Kommanditgesellschaft
Vertreter und Geschäftsführer von Personen- und Kapitalgesellschaften, sofern sie auch kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt sind
bei einer GmbH zudem die Mehrheitsgesellschafter.
Dagegen wird eine selbständige Erwerbstätigkeit bei einer bloßen Kapitalbeteiligung an Unternehmen oder als Minderheitsgesellschafter einer GmbH nicht vorliegen.
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann nach § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn
ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Dies sind keine Alternativen, sondern Voraussetzungen, die alle vorliegen müssen. Kriterien zur Beurteilung ergeben sich vor allem aus § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifzierten- Richtlinie, das am 01.08.2012 in Kraft getreten ist, sind die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG insgesamt angesenkt worden. Die Mindestinvestitionssumme in Höhe von 250.000 Euro und die Schaffung von mindestens fünf Arbeitsplätzen entfällt ebenso wie das zuvor noch erforderliche "übergeordnete" bzw. das "besondere" regionale Bedürfnis.
Zudem wurde ein neuer Abs. 2a eingefügt. Dieser eröffnet u.a. Absolventen deutscher Hochschulen die Möglichkeit, eine selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit den im Studium erworbenen Kenntnissen aufzunehmen. Auf die vorgenannten Voraussetzungen nach Abs. 1 kommt es dagegen nicht an.
Die IHK gibt für Ausländer, die gewerblich selbständig tätig werden wollen, eine gutachterliche Stellungnahme zum Vorliegen dieser Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde ab. Die abschließende Entscheidung liegt dann bei der Behörde.
Freiberufler müssen die o.g. Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht zwingend erfüllen.
Ausländern, die älter als 45 Jahre sind, kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
Für Ausländer, die bereits in Deutschland leben und hierzu schon einen anderen Aufenthaltstitel haben, gelten etwas erleichterte Voraussetzungen für die Erlaubnis einer selbständigen Tätigkeit. Grundlage hierfür ist die gesetzliche Regelung in § 21 Abs. 6 AufenthG. Demnach kann Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als der selbständigen Tätigkeit erteilt worden ist, die selbständige Tätigkeit abweichend von den strengeren Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 ff AufenthG (vgl. oben) erlaubt werden. Grundvoraussetzung ist, dass bereits ein Aufenthaltstitel, beispielsweise zum Studium oder zu Erwerbszwecken, besteht. Eine bloße Duldung genügt noch nicht. Die Entscheidung über die Erlaubnis einer selbständigen Tätigkeit trifft - nach Anhörung der IHK - ebenfalls die zuständige Ausländerbehörde. Kriterien, die hierbei eine Rolle spielen sind:
Erfüllung der Passpflichten und Fehlen eines Ausweisegrundes
ausreichende Sprachkenntnisse
Nachweis der unternehmerischen Fähigkeiten, beispielsweise durch frühere Tätigkeiten
angestrebte Tätigkeit kann den Lebensunterhalt decken
Wohnsitzauflagen müssen nicht geändert werden
die fachkundigen Körperschaften (IHKs bzw. Handwerkskammern) haben keine gravierenden Bedenken, beispielsweise wegen der Wirtschaftlichkeitsprognose geäußert
Letztendlich entscheidet die zuständige Behörde nach Abwägung der Umstände im jeweiligen Einzelfall.
Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind unabhängig von § 21 AufenthG zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt. Sie benötigen keine gesonderte Erlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis kann nach fünf Jahren, bei selbständigen Unternehmern sogar schon nach 3 Jahren, in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Hierzu müssen Ausländer ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können und über Sprachkenntnisse verfügen.
2.1.2 Kapitalgesellschaften
a) Vertreter einer Kapitalgesellschaft
Ausländer, auch solche mit Wohnsitz im Ausland, können zu Geschäftsführern bestellt werden. Die Frage ist jedoch, ob sie eine Aufenthalts- oder Einreiseerlaubnis vorweisen müssen, um ins Handelsregister eingetragen werden zu können. Der Geschäftsführer muss bereit und imstande sein, seine Tätigkeit wirklich auszuüben und die auf ihr beruhenden Pflichten zu erfüllen. Die Rechtsprechung scheint in diesem Punkt liberaler zu werden. In jüngster Zeit haben zwei Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, 16. April 2009, Aktenzeichen 3 Wx 85/09 und OLG München, 17. Dezember 2009, Aktenzeichen 31 Wx 142/09) entschieden, dass zumindest seit Inkrafttreten des MoMiG nicht mehr gefordert werden könne, dass dem ausländischen Geschäftsführer die jederzeitige Einreise nach Deutschland möglich sein müsse. Die Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH setze nicht voraus, dass er jederzeit legal in die Bundesrepublik einreisen könne. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu diesem Problem noch nicht geäußert.
Jedenfalls können Nicht-EU Staatsangehörige, die für die Einreise weder Visum noch Aufenthaltsgenehmigung benötigen als Geschäftsführer bestellt werden. Eine Liste der Staaten, aus denen eine Einreise visumfrei jederzeit möglich ist, kann auf den Seiten des auswärtigen Amtes abgerufen werden.
b) Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohne Geschäftsführungsbefugnis
Eine rein kapitalmäßige Beteiligung an einer Gesellschaft in Deutschland steht Ausländern offen. Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist hierfür nicht erforderlich. Eine Beteiligung eines Ausländers darf allerdings nicht gegen ausländerrechtliche oder sonstige Vorschriften über eine gewerbliche Betätigung von Ausländern in Deutschland verstoßen. |
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