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AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer
die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn
kein Ausweisungsgrund vorliegt.
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.
AuslG § 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.
(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
AuslG § 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder
(1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt werden, wenn
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden.
Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit befristet verlängert.
(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können. Dies ist der Fall, wenn für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem Maße eine Hilfsbedürftigkeit besteht.
根据我的经验,一般派回去,要回德国就比较难了。我身边很多派回去的朋友,没有一个再回来过。前两年是德国合同,但是过两年后,嗯,还真不好说。 |
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