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dazu möchte ich folgendes sagen:
1. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf laut Arbeitszeitgesetz acht Stunden nicht überschreiten.Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden,wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. wenn dein freund jeden wirklich gezwungen über 10 studen gearbeitet hat, ist es schon ein element für die richtige lösung.
2. der arbeitsvertrag hat seine dauer und gültigkeit auf 4 jahre. wenn der arbeitsnehmer erkrankt wäre, zahlt der arbeitgeber erst mal 6 wochen ganz normales gehalt und dann die leistung zur krankenkasse weriterleiten lassen. wenn der arbeitgeber den arbeitnehmer inzwischen vertraglich kündigen will, dann muss er folgendes beachten:
Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist (fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam):
Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vorliegen, die die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang rechtfertigen. Diese Voraussetzung heißt "negative Gesundheitsprognose".
Es muß feststehen, daß die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Eine solche Interessenbeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn es aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu erheblichen Belastungen des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten kommt.
Schließlich muß eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Sie muß zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, d.h. sie muß ergeben, daß ihm bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und des Lebensalter des Arbeitnehmers die oben festgestellte Beeinträchtigung seiner Interessen (siehe Punkt 2.) nicht mehr weiter zugemutet werden kann.
also, das ist schon sehr schwerig, was der arbeitgeber machen muss..... |
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