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§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstaetigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdruecklich zugelassenen Faellen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberuehrt.
(2) Einem Auslaender ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.er mindestens 60 Monate Pflichtbeitraege oder freiwillige Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder haeuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.Gruende der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Beruecksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Auslaender ausgehenden Gefahr unter Beruecksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.ihm die Beschaeftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.er im Besitz der sonstigen fuer eine dauernde Ausuebung seiner Erwerbstaetigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.er ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.er ueber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfuegt und
9.er ueber ausreichenden Wohnraum fuer sich und seine mit ihm in haeuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehoerigen verfuegt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Auslaender sie wegen einer koerperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfuellen kann. Im Uebrigen kann zur Vermeidung einer Haerte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Auslaender sich auf einfache Art in deutscher Sprache muendlich verstaendigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darueber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Auslaender diese aus den in Satz 3 genannten Gruenden nicht erfuellen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genuegt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfuellt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Auslaender in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1.die Zeit des frueheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Auslaender zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzueglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erloeschen der Niederlassungserlaubnis fuehrten; angerechnet werden hoechstens vier Jahre,
2.hoechstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erloeschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.die Zeit eines rechtmaeßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Haelfte.
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