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白条分三种,有的能回国有的不能。
白条1
Fiktiv erlaubter Aufenthalt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG)
Ein fiktiv erlaubter Aufenthalt liegt bei jemandem vor, der im Status des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, ohne jedoch zu dieser Zeit bereits Inhaber eines förmlichen Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Visum) zu sein.
Hierunter fallen vor allem Personen, die für kurzzeitige Reisen nach Deutschland keines Visums bedürfen und zu diesem Zweck (vor allem zu touristischen Reisen) visumfrei einreisen dürfen. Dieser Personenkreis bedarf zur Einreise lediglich eines Nationalpasses. Welche Staatsangehörige unter diese Regelung fallen, ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU-Visum-Verordnung) und aus dem dortigen Anhang II. Es sind im Wesentlichen folgende Herkunftsländer:
EU-Beitritts- und Perspektivkandidaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien),
EU-nahestehende Staaten (Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt),
der westlichen Wertegemeinschaft besonders verbundene Staaten und Territorien (z. B. Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, USA, Sonderverwaltungszone Hongkong und Sonderverwaltungszone Macao),
mittel- und südamerikanische Staaten ohne verstärkten Migrationsdruck (z. B. Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Brasilien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Uruguay, Venezuela),
einzelne weitere Staaten und Territorien (z. B. Brunei Darussalam, Malaysia, Mauritius, Seychellen, Singapur, Taiwan).
Aber auch sog. Drittstaatsangehörige mit dem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates fallen unter diese Regelung. Denn ihnen ist es gemäß Art. 20, 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDü) erlaubt, sich bis zu 3 Monaten in jedem anderen Vertragsstaat, also auch in Deutschland, aufzuhalten, ohne dafür einen deutschen Aufenthaltstitel zu benötigen. Ein Marokkaner, der eine französische Aufenthaltserlaubnis hat, darf sich daher bis zu 3 Monaten auch in Deutschland aufhalten.
Beantragen die Staatsangehörigen dieser Staaten nach der Einreise, aber vor Ablauf des Dreimonatszeitraums seit der Einreise, eine förmliche Aufenthaltserlaubnis (z. B. zum Daueraufenthalt) gilt ihr weiterer Aufenthalt vorläufig als erlaubt.
白条2
Fiktive Aussetzung der Abschiebung (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG)
Eine Bescheinigung über die fiktiv ausgesetzte Abschiebung (auch „Duldungsfiktion“ genannt), erhält derselbe Personenkreis wie vorstehend, wenn er den Antrag erst nach Ablauf des dreimonatigen Aufenthalts stellt. Die Wirkungen der Duldungsfiktion bestimmen sich analog § 60a Abs. 2 AufenthG: Der Aufenthalt ist in dieser Phase nicht mehr rechtmäßig – und wird es auch nach Antragstellung nicht –, sondern lediglich geduldet, was bedeutet, dass der Betroffene nicht abgeschoben werden kann. Dieser Status unterliegt denselben Restriktionen wie die förmliche Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG:
Kein rechtmäßiger Aufenthalt, sondern grundsätzliche Ausreisepflicht (§ 60 a Abs. 3 AufenthG),
Erlöschen der Fiktion mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet (§ 60 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG),
Beschränkung des Aufenthalts auf das jeweilige Bundesland (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
白条3
Fiktiv fortbestehender Aufenthaltstitel (§ 81 Abs. 4 AufenthG)
Echte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Vorder- und Rückseite) mit aufgetragenem Klebetikett, Wohnsitzauflage und Gestattung der Beschäftigung. Personenbezogene Daten sind gelöscht.
Eine Fiktionsbescheinigung über den fiktiv fortbestehenden Aufenthaltstitel erhalten Inhaber eines befristeten Aufenthaltstitels (vor allem einer Aufenthaltserlaubnis). Wird ein Antrag auf Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels vor dessen Ablauf gestellt, gilt der bisherige Aufenthaltstitel einstweilen als fortbestehend. Der weitere Aufenthalt ist dann mit denselben Maßgaben wie denen des erloschenen Aufenthaltstitels rechtmäßig.
Diese Variante hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingeführt, weil es seitdem Aufenthaltstitel gibt, die nicht nur ein Aufenthaltsrecht gewähren, sondern die zugleich die beschäftigungsrechtliche Seite des Aufenthalts, nämlich das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, regeln („Beschäftigung bei der Fa. XY als ... gestattet.“). Die beiden Varianten des § 81 Abs. 3 AufenthG hätten hier allein nicht ausgereicht, weil der Erwerbstätige nicht nur ein Recht zum Aufenthalt benötigt, sondern auch ein Recht zum Arbeiten.
Welches vorläufige Aufenthaltsrecht jemand besitzt, der die Verlängerung oder Neuerteilung erst nach Ablauf des Aufenthaltstitels beantragt, war lange Zeit umstritten. Der Gesetzgeber hat diesen Fall – trotz eines entsprechenden Entwurfs in der Vorlage der Bundesregierung[4] – nicht geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 22. Juni 2011[5] entschieden, dass ein auch nur um einen Tag verspäteter Verlängerungsantrag das vorläufige Aufenthaltsrecht nicht entstehen lässt. Der weitere Aufenthalt ist dann nicht mehr rechtmäßig und auch nicht wenigstens geduldet; es fehlt vielmehr an jeglichem Status. Dass der viele Jahre im Bundesgebiet lebende ausländische Arbeitnehmer wegen der Nachlässigkeit einer verspäteten Antragstellung auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht einmal Abschiebungsschutz genießt, ja sogar die Berufstätigkeit sofort einstellen muss, weil er auch nicht mehr arbeiten darf, während der visumfrei nur mit seinem Nationalpass eingereiste südamerikanische Tourist nach verspäteter Antragstellung immerhin von der Abschiebung ausgenommen ist (arbeiten durfte er ja bisher auch nicht), wurde als unbefriedigender Wertungswiderspruch empfunden. Mit Wirkung vom 1. August 2012 ist dieses Problem einer Lösung zugeführt worden: Durch den neu eingefügten § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde nun zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung des bisherigen Aufenthaltstitels in einem Verspätungsfall anordnen. |
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