|
楼主 |
发表于 2013-10-11 12:39
来自手机
|
显示全部楼层
2. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen 2.1 Aufenthaltstitel Für die Einreise und den Aufenthalt zur Ausübung einer selbstndigen oder unselbstndigen. Erwerbsttigkeit im Bundesgebiet bedarf der Nicht-EU-Staatsangehrige eines Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG), welcher ihm die Ausübung dieser Beschftigung gestattet. Dieser Aufenthaltstitel kann je nach Bedarf und Sinn und Zweck des Aufenthalts als Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden. a) Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, das heit sie ist zweck- und fristgebunden. Aus diesem Grund wird sie auch regelmig mit einer Auflage versehen, die die Ausübung einer selbstndigen Erwerbsttigkeit oder einer unselbstndigen Ttigkeit nicht gestattet. Das heit im Umkehrschluss, dass jede Aufenthaltserlaubnis erkennen lassen muss, ob und welche selbstndige oder unselbstndige Erwerbsttigkeit durch den Auslnder ausgeübt werden darf (§ 4 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird insbesondere für folgende Zwecke erteilt: · Studium, Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16 AufenthG) · Sonstige Ausbildungszwecke, betriebliche Aus- und Weiterbildung (§ AufenthG) · Erwerbsttigkeit (§ 18 ff. AufenthG) · Selbstndige Erwerbsttigkeit (§ 21 AufenthG) b) Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) |
|