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本帖最后由 pengium 于 2013-12-3 20:56 编辑
4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inl
and; anrechenbare Aufenthaltszeiten
a) Der Ausländer hat ein Aufenthaltsrecht
(aa) als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger od
er als gleichgestellter Staatsange-
höriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, N
orwegen) - § 12 Freizügigkeits-
gesetz/EU) - oder deren Familienangehöriger oder Le
benspartner - § 4a Freizügig-
keitsgesetz/EU - oder
(bb) gemäß Artikel 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/8
0 des Assoziationsrates EWG-
Türkei (die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 de
s Aufenthaltsgesetzes ist nur de-
klaratorisch) besessen.
b) Der Ausländer hat eine Aufenthaltserlaubnis als
Staatsangehöriger der Schweiz oder des-
sen Familienangehöriger aufgrund des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ein
erseits und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
(BGBl. 2001 II S. 810) oder
c) eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG, eine Blaue Karte
EU oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufentha
ltsgesetz besessen.
Ergänzende Anmerkung:
Die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes i
st ein Aufenthaltsti-
tel, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz in U
msetzung der Richtlinie 2003/109/EG
neu eingeführt worden ist. Sie wird an innerhalb de
r EU langfristig Aufenthaltsberechtigte
erteilt und entspricht im Wesentlichen der Niederla
ssungserlaubnis.
d) Der Ausländer hatte eine Aufenthaltserlaubnis, e
ine Aufenthaltsberechtigung, eine Auf-
enthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis n
ach dem bis zum 31. Dezember 2004
gültigen Ausländerrecht, eine Aufenthaltserlaubnis-
EG nach dem bis zum 31. Dezember
2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizü
gigkeitsverordnung-EG oder eine Auf-
enthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 20
07 gültigen Freizügigkeitsgesetz.
VwV StAG
___________________________________________________
_______________________
e) In den Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als
Asylberechtigter oder in den Fällen der
unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge h
at der Ausländer eine Aufenthaltsge-
stattung nach dem Asylverfahrensgesetz besessen (§
55 des Asylverfahrensgesetzes).
f) Der Ausländer war vom Erfordernis eines Aufentha
ltstitels befreit oder er war deutscher
Staatsangehöriger oder Statusdeutscher.
g) Der Ausländer, der ein Visum gemäß § 6 Abs. 1 Nr
. 1 und Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
hatte, wenn ihm im unmittelbaren Anschluss ein Aufe
nthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz
erteilt worden ist. Entsprechendes gilt, wenn der A
usländer nach den aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen von der Visumspflicht befreit war.
h) Der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Au
sländer war kraft Gesetzes erlaubt.
i) Es bestand eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs.
3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
nach § 69 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2004 gült
igen Ausländergesetzes oder nach
§ 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in de
r bis zum 31. Dezember 2004 gültigen
Fassung.
j) Der Ausländer verfügte über ein Aufenthaltsrecht
nach dem Recht der ehemaligen DDR.
k) Duldungszeiten bei einem erfolgreich und unanfec
htbar abgeschlossenen Asylfolgeverfah-
ren werden ab der Stellung des Asylfolgeantrages an
gerechnet.
Sonstige Zeiten einer Duldung werden nicht angerech
net.
链接 http://www.integrationsministeri ... .%20Juli%202013.pdf
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