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[其他] 有关在租房里搞音乐的注意事项和法律依据

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发表于 2014-1-22 00:05 | 显示全部楼层 |阅读模式

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Musizieren in Mietwohnungen: Das ist zu beachten
Ein Mieter darf grundsätzlich in seiner Mietwohnung musizieren oder Musik hören und fernsehen (BGH, Beschluss v. 10.09.98, Az. V ZB 11/98).
Dies gehört selbstverständlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.


Musizieren ist vertragsgemäßer Gebrauch
Allerdings darf er hierdurch andere Hausbewohner nicht stören. Grundsätzlich gilt für das häusliche Musizieren das Gleiche wie für alle anderen akustischen Wiedergabegeräte, beispielsweise Fernseher, Radio, Platten- oder CD-Spieler.
Ruhezeiten sind einzuhalten
Denkbar sind Beschränkungen der Lautstärke sowie Einschränkungen zeitlicher Art. Dies gilt insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten, also von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 07.00 Uhr.
In den Ruhezeiten muss auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden (OLG München, Urteil v. 21.01.92, Az. 13 U 2289/91). Die einzuhaltende nächtliche Ruhezeit ergibt sich unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften des Immissionsschutzgesetzes. Zudem sind die Lärmschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer zu beachten.
Die Mittagsruhezeiten sind jedoch nicht gesetzlich geregelt, sondern können durch Sie als Vermieter im Mietvertrag oder durch Eigentümergemeinschaften in Hausordnungen geregelt werden.
Daneben hat die Rechtsprechung in einzelnen entschiedenen Fällen zeitliche Grenzen für die Musikausübung verbindlich festgelegt.
Gerichte: 2 Stunden täglich zulässig
Die Gerichte urteilten beispielsweise, dass Mieter nur einen Anspruch darauf haben, mindestens 2 Stunden täglich auf ihrem Instrument zu spielen (BayObLG, Beschluss v. 28.03.1985, Az. 2 Z 8/85).
Sie haben dabei die Mittags- und Nachtruhezeiten einzuhalten. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise mehrere Personen gemeinsam musizieren, müssen Mieter die Zeitspanne auf 1 bis 1,5 Stunden reduzieren (OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.08.84, Az. 20 W 148/84).
Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Umfang Musizierende selbst schalldämpfende Maßnahmen ergriffen haben. Musiker sind nach allgemeinen nachbarrechtlichen Regeln verpflichtet, bei lautem und längerem Spielen die Fenster zu schließen.
DIN-Normen berücksichtigen
Zu berücksichtigen ist ferner die Art des Musizierens.
Die ständige Wiederholung kurzer, mechanisch gespielter Abschnitte oder Fingerübungen sind in der Regel besonders nervenaufreibend. Auch das Spielen von Instrumenten mit hoher Frequenz, beispielsweise einer Trompete, oder solchen mit bassstarken Rhytmusgeräuschen, wie Schlagzeug und Gitarre, kann als störend empfunden werden.
Entscheidend sind die in der Nachbarwohnung hörbaren Geräusche, die im Einzelfall unter Zugrundelegung der DIN-Normen zu prüfen sind.
Einzelne Gerichte entschieden deshalb, dass beispielsweise das Spielen auf einem Saxophon oder einer Klarinette werktags auf 2 Stunden täglich und sonntags auf 1 Stunde zu reduzieren ist (OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.04.88, Az. 6 U 30/87).
Schlagzeugspielen ist noch weiter einzuschränken (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.09.91, Az. 13 S 5296/90).
Klavierspielen wurde von einem Gericht nur bis zu 90 Minuten täglich außerhalb der Ruhezeiten für zulässig erachtet (AG Frankfurt, Urteil v. 22.05.96, Az. 33 C 1437/96). Ein längeres Spielen wäre nach Ansicht des Gerichts in einem hellhörigen Mietshaus rücksichtslos und stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch des musikliebenden Mieters dar.
Musizieren bis 20.00 Uhr zulässig
In Einzelfällen haben die deutschen Gerichte folgendes abendliche Ende der Spielzeiten festgelegt:
  • Werktags bis 20.00 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen bis 19.00 Uhr
  • einmal wöchentlich bis 21.30 Uhr
  • einmal monatlich an Wochenenden/Feiertagen bis 21.30 Uhr
(LG Düsseldorf, Beschluss v. 22.12.89, Az. 22 S 574/89; LG Frankfurt, Urteil v. 12.10.89, Az. 2/25 O 359/89; LG Flensburg, Urteil v. 18.12.92, Az. 7 S 167/92).

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 楼主| 发表于 2014-1-22 00:08 | 显示全部楼层
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.08.1984
- 20 W 148/84 -

OLG Frankfurt a.M. hält Beschränkung des Klavierspielens auf 1 ½ Stunden täglich für zulässigVollständiges Musizierverbot und Beschränkung auf Zimmerlautstärke unzulässig


Kommt es durch das Klavierspielen eines Wohnungseigentümers zu Beeinträchtigungen und Störungen der Nachbarn, so kann das Musizieren auf 1 ½ Stunden täglich begrenzt werden. Ein vollständiges Musizierverbot oder eine Beschränkung des Klavierspielens auf Zimmerlautstärke ist demgegenüber unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.


Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Durch das Klavierspielen einer Wohnungseigentümerin fühlte sich ein Nachbar derart belästigt, dass er gerichtlich jegliches Klavierspielen untersagen lassen wollte.
Vollständiges Musizierverbot unzulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stellte zunächst fest, dass ein Anspruch auf Unterlassung (§§ 1004, 906 BGB) jeglichen Klavierspielens nicht bestand. Eine solches Verbot sei mit Art. 2 GG nicht vereinbar und sei wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. Zudem komme auch keine Beschränkung auf Zimmerlautstärkein Betracht, da es einem Musizierverbot gleich komme (vgl. BayObLg, Beschl. v. 23.08.2001 - 2 Z BR 96/01).
Zeitliche Beschränkung der Spieldauer auf 1 ½ Stunden zulässig
Aufgrund dessen, dass die Beeinträchtigung für den Nachbarn als wesentlich und störend im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB einzuordnen war, beschränkte das Oberlandesgericht die Spieldauer des Musizierens auf 1 ½ Stunden täglich. Aus Sicht der Richter sei eine unbeschränkte Spielzeit nicht mehr als ortüblich anzusehen, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Werden der festgesetzte Rahmen und die erlaubte Spielzeit überschritten, werde auf die Lebensumstände und Erwartungen der Mitbewohner keine Rücksicht genommen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch der Nachbar an der eigenen Wohnnutzung nicht unzumutbar gehindert werden darf.
Spielzeit von 1 ½ Stunden begründet kein Musizierverbot

Das Oberlandesgericht hat in der zeitlichen Beschränkung der Spielzeit auf 1 ½ Stunden täglich keine einem Musizierverbot gleichkommende Maßnahme gesehen. Zwar habe dasOberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 10.11.1980 - 15 W 122/80 - entschieden, dass einem Musiker grundsätzlich eine Mindestspielzeit von täglich zwei Stunden zugebilligt werden müsse. Es habe aber zugleich von "je nach den Umständen des Falles" und "in aller Regel" gesprochen. Damit habe es Ausnahmefälle nicht ausschließen wollen. Ein solcher habe hier angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des Nachbarn bei einer längeren Spieldauer von 1 ½ Stunden vorgelegen
.



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