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Musizieren in Mietwohnungen: Das ist zu beachtenEin Mieter darf grundsätzlich in seiner Mietwohnung musizieren oder Musik hören und fernsehen (BGH, Beschluss v. 10.09.98, Az. V ZB 11/98). Dies gehört selbstverständlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.
Musizieren ist vertragsgemäßer GebrauchAllerdings darf er hierdurch andere Hausbewohner nicht stören. Grundsätzlich gilt für das häusliche Musizieren das Gleiche wie für alle anderen akustischen Wiedergabegeräte, beispielsweise Fernseher, Radio, Platten- oder CD-Spieler. Ruhezeiten sind einzuhaltenDenkbar sind Beschränkungen der Lautstärke sowie Einschränkungen zeitlicher Art. Dies gilt insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten, also von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 07.00 Uhr. In den Ruhezeiten muss auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden (OLG München, Urteil v. 21.01.92, Az. 13 U 2289/91). Die einzuhaltende nächtliche Ruhezeit ergibt sich unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften des Immissionsschutzgesetzes. Zudem sind die Lärmschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer zu beachten. Die Mittagsruhezeiten sind jedoch nicht gesetzlich geregelt, sondern können durch Sie als Vermieter im Mietvertrag oder durch Eigentümergemeinschaften in Hausordnungen geregelt werden. Daneben hat die Rechtsprechung in einzelnen entschiedenen Fällen zeitliche Grenzen für die Musikausübung verbindlich festgelegt. Gerichte: 2 Stunden täglich zulässigDie Gerichte urteilten beispielsweise, dass Mieter nur einen Anspruch darauf haben, mindestens 2 Stunden täglich auf ihrem Instrument zu spielen (BayObLG, Beschluss v. 28.03.1985, Az. 2 Z 8/85). Sie haben dabei die Mittags- und Nachtruhezeiten einzuhalten. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise mehrere Personen gemeinsam musizieren, müssen Mieter die Zeitspanne auf 1 bis 1,5 Stunden reduzieren (OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.08.84, Az. 20 W 148/84). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Umfang Musizierende selbst schalldämpfende Maßnahmen ergriffen haben. Musiker sind nach allgemeinen nachbarrechtlichen Regeln verpflichtet, bei lautem und längerem Spielen die Fenster zu schließen. DIN-Normen berücksichtigenZu berücksichtigen ist ferner die Art des Musizierens. Die ständige Wiederholung kurzer, mechanisch gespielter Abschnitte oder Fingerübungen sind in der Regel besonders nervenaufreibend. Auch das Spielen von Instrumenten mit hoher Frequenz, beispielsweise einer Trompete, oder solchen mit bassstarken Rhytmusgeräuschen, wie Schlagzeug und Gitarre, kann als störend empfunden werden. Entscheidend sind die in der Nachbarwohnung hörbaren Geräusche, die im Einzelfall unter Zugrundelegung der DIN-Normen zu prüfen sind. Einzelne Gerichte entschieden deshalb, dass beispielsweise das Spielen auf einem Saxophon oder einer Klarinette werktags auf 2 Stunden täglich und sonntags auf 1 Stunde zu reduzieren ist (OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.04.88, Az. 6 U 30/87). Schlagzeugspielen ist noch weiter einzuschränken (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.09.91, Az. 13 S 5296/90). Klavierspielen wurde von einem Gericht nur bis zu 90 Minuten täglich außerhalb der Ruhezeiten für zulässig erachtet (AG Frankfurt, Urteil v. 22.05.96, Az. 33 C 1437/96). Ein längeres Spielen wäre nach Ansicht des Gerichts in einem hellhörigen Mietshaus rücksichtslos und stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch des musikliebenden Mieters dar. Musizieren bis 20.00 Uhr zulässigIn Einzelfällen haben die deutschen Gerichte folgendes abendliche Ende der Spielzeiten festgelegt: - Werktags bis 20.00 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen bis 19.00 Uhr
- einmal wöchentlich bis 21.30 Uhr
- einmal monatlich an Wochenenden/Feiertagen bis 21.30 Uhr
(LG Düsseldorf, Beschluss v. 22.12.89, Az. 22 S 574/89; LG Frankfurt, Urteil v. 12.10.89, Az. 2/25 O 359/89; LG Flensburg, Urteil v. 18.12.92, Az. 7 S 167/92).
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