本帖最后由 wyy 于 2014-6-8 15:27 编辑
§ 18b
Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
http://service.berlin.de/dienstleistung/121864/
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis/Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
不过没看到§ 18b。 我申请的时候也没有§ 18b的表格, 我自己在表格上面写上去的
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:
§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
最后也拿到了§ 18b |