|

楼主 |
发表于 2014-5-5 11:54
|
显示全部楼层
§ 31
Eigenst渀搀椀最攀猀 Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenst渀搀椀最攀猀, vom Zweck des Familiennachzugs unabh渀最椀最攀猀 Aufenthaltsrecht für ein Jahr verl渀最攀爀琀, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtm椀最 im Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Ausl渀搀攀爀 gestorben ist, w栀爀攀渀搀 die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausl渀搀攀爀 bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verl渀最攀爀甀渀最 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausl渀搀攀爀猀 nicht verl渀最攀爀琀 oder dem Ausl渀搀攀爀 keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. |
|