Hier die wichtigsten bisher akzeptierten Ablehnungsgründe, wann Sie eine Modernisierung nicht zu dulden brauchen:
•keine wirksame Ankündigung vorliegt (außer bei Bagatellmaßnahmen)
•die Maßnahmen kurz vor Ihrem Auszug aus der Wohnung erfolgen oder wenn im Winter unzumutbare Arbeiten durchgeführt werden sollen (z. B. Auswechseln von Fenstern oder Einbau einer Heizung)
•Sie nach Zugang der Modernisierungsankündigung von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht haben
•Sie oder ein Familienmitglied krank, alt, schwanger oder im Examen sind, sodass Schmutz, Lärm oder zeitweiliger Umzug in eine andere Wohnung unzumutbar sind.
Der Personenkreis, der unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Härte zu berücksichtigen ist, umfasst nicht nur die eigenen Familienangehörigen, sondern auch Lebenspartner und deren Angehörige sowie andere Personen, die dauerhaft zum Haushalt des Mieters/der Mieterin gehören.
Zu den Ablehnungsgründen gehören auch:
•erhebliche Beeinträchtigung durch die vorzunehmenden Arbeiten (wenn Sie z. B. über längere Zeit Bad und Toilette nicht benutzen können)
•unzumutbare bauliche Folgen der Modernisierung (z. B. durch erhebliche Grundrissänderungen)
•vorausgegangene Aufwendungen des Mieters/der Mieterin (Sie haben z. B. Ihre Wohnung vor einiger Zeit und mit Zustimmung des Vermieters selbst modernisiert)
•beabsichtigte Luxusmodernisierung (z. B. Verwendung handbemalter Fliesen, Einbau einer Sauna, Anbau eines Schwimmbads)
•eine, gemessen an Ihren Einkommensverhältnissen, zu erwartende unzumutbare Mieterhöhung (die so genannte Härteklausel).Bei Bagatellmaßnahmen braucht auch nach dieser Auflistung keine wirksame Ankündigung vorliegen. Nach der Rechtsprechung entfällt die Ankündigungspflicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme keine oder nur eine unerhebliche Einwirkung auf die Mietsache hat und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung der Miete führt. Als unerhebliche Mieterhöhung sieht die Rechtsprechung eine bis zu 5 Prozent höhere Miete (LG Berlin und LG Detmold).
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