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以下信息转自Juraforum, 楼主不妨查一下合同,Probezeit的Kuendigungsfrist有没有规定。如果有规定是2周,那么eine Vertragsstrafe in der Hoehe eines Monatsgehalts是无效的;如果没有规定,那么好象最好是先入职,然后kuendigen.
AW: Kündigung vor Arbeitsbeginn
I. Zur vorzeitigen Kündigung
Grundsaetzlich ist eine Kündigung VOR Arbeitsantritt zulaessig. Ausnahme: Im Vertrag ist eine solche Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen.
Ist die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen und kündigt der Arbeitnehmer trotzdem, so ist die Kündigung unwirksam. Tritt er trotz der unwirksamen Kündigung die Arbeit nicht an, dann verhaelt sich der Arbeitnehmer vertragswidrig und macht sich in jedem Fall schadensersatzpflichtig.
Welche weiteren finanziellen Risiken der Arbeitnehmer bei Nichtantritt der Arbeit eingeht, haengt davon ab, ob eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde oder nicht.
Nach dem Urteil des BAG vom 04.03.2004 Az.:8 AZR 196/03 sind Vertragsstrafeabreden auch in Formulararbeitsvertraegen grundsaetzlich zulaessig und wirksam, soweit sie den Arbeitnehmer nicht in unzumutbarer Weise benachteiligen. Eine Vertragsstrafe benachteiligt den Arbeitnehmer unzumutbar, wenn sie hoeher ist, als der Arbeitslohn für die Zeit der Kündigungsfrist. Beispiel: Betraegt die Kündigungsfrist wegen einer Probezeit nur zwei Wochen, dann darf als Vertragsstrafe nicht mehr als ein Lohn für die Zeit von zwei Wochen vereinbart sein. Betraegt die Kündigungsfrist einen Monat, dann darf die Vertragsstrafe nicht hoeher als ein Monatsgehalt sein u.s.w.
Ist die Vertragsstrafe hoeher als der Lohn für die Zeit der Kündigungsfrist, dann ist die Vertragsstrafenabrede im Ganzen unwirksam. Eine Anpassung auf das Zumutbare erfolgt nicht.
Demnach müsste man sich hier folgende Fragen stellen:
1. Ist die Kündigung vor Arbeitsantritt im Vertrag ausgeschlossen worden?
2. Ist für den Fall des Nichtantritts oder einer anderen Vertragsverletzung eine Vertragsstrafe vereinbart?
3. Entspricht die Hoehe der Vertragsstrafe den obigen Kriterien?
II. Zu den Kündigungsfristen
Waehrend der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes gelten die allgemeine Kündigungsfristen.
Allgemein gilt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, eine Kündigungsfrist von vier Wochen (nicht ein Monat) zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Nur wenn eine Probezeit ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, gilt für laengstens sechs Monate eine Kündigungsfrist von zwei Wochen! |
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