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Ein Vermieter kann wegen Eigenbedarf für sich, seine Familienangehoerigen oder Angehoerige seines Haushalts kündigen.
Familienangehoerige sind dabei zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister, aber auch Nichten und Neffen.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, warum und für welche Person er die Wohnung benoetigt.
Wird ein Gebaeude waehrend der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt, ist die Eigenbedarfskündigung für mindestens drei Jahre ausgeschlossen. Die Sperrfrist kann in einigen Staedten auch zehn Jahre betragen.
Der Mieter kann gegen die Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegen, wenn der Auszug eine besondere Haerte für den Mieter bedeuten würde.
Stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetaeuscht hat, stehen ihm Schadensersatzansprüche zu. Er kann vom früheren Vermieter verlangen, Teile seiner Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten sowie hoehere Mietausgaben für die neue Wohnung zu tragen. |
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