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本帖最后由 pipilee 于 2014-9-24 20:40 编辑
目前本人是§21的法人签证,已有2年,多年前德国FH Diplom毕业,不知是否可以根据新居留法18b申请长居?
根据最新的法条貌似是可以的,如果真的可以,是否依然需要根据§21的要求提供公司运营情况,员工情况等等?
搜到过此前的其他帖子,有人情况跟我很相似而且办成了,但是这位前辈很久没出没了,而且帖子里也没说详细情况,所以想看看是否还有其他达人也有类似经验啦,还请不吝指导,万分感谢!!!
以下是法条:
§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
Einem Auslaender, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
2.er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
3.er mindestens 24 Monate Pflichtbeitraege oder freiwillige Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
4.die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
这第四条我真是看不太明白,不知道哪里是§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 。
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstaetigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Faellen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Auslaender ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.er mindestens 60 Monate Pflichtbeitraege oder freiwillige Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder haeuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstosses gegen die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Auslaender ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschaeftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstaetigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhaeltnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in haeuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehoerigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Auslaender sie wegen einer koerperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Haerte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Auslaender sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verstaendigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Auslaender diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Auslaender in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Faellen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Auslaender zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte ausserhalb des Bundesgebiets, die zum Erloeschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden hoechstens vier Jahre,
2. hoechstens sechs Monate für jeden Aufenthalt ausserhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erloeschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.die Zeit eines rechtmaessigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Haelfte.
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