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发表于 2014-10-9 10:17
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房屋翻新涨价和我现在遇到的情况不一样,可能操作也有不同吧。
§ 559
Mieterhoehung nach Modernisierungsmassnahmen
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmassnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jaehrliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhoehen.
(2) Kosten, die für Erhaltungsmassnahmen erforderlich gewesen waeren, gehoeren nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schaetzung zu ermitteln.
(3) Werden Modernisierungsmassnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(4) Die Mieterhoehung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Haerte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwaegung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn
1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
2. die Modernisierungsmassnahme auf Grund von Umstaenden durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.
(5) Umstaende, die eine Haerte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsaechliche Mieterhoehung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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