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Durch Geburt im Inland (sogenanntes Optionsmodell)[Bearbeiten]
Ein im Inland nach dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Auslaender sind, ist Deutscher, wenn ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren seinen gewoehnlichen rechtmaessigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).
Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden, eroeffnete die Regelung des § 40b StAG für die Dauer eines Jahres die Moeglichkeit des zusaetzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehoerigkeit durch Einbürgerung. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1. Januar 2000 rechtmaessig seinen gewoehnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben. Durch diese übergangsregelung wurden ca. 50.000 Personen eingebürgert.[12]
Kinder, die – sei es kraft Gesetzes, sei es aufgrund einer Einbürgerung nach § 40b StAG – die deutsche Staatsangehoerigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehoerigkeit. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr waren sie bis 19. Dezember 2014 gemaess § 29 StAG generell verpflichtet, gegenüber der staatlichen Stelle zu erklaeren, ob sie die deutsche Staatsangehoerigkeit behalten wollten, wozu sie im Regelfall die andere(n) Staatsbürgerschaft(en) aufgeben mussten, oder ob sie die andere Staatsangehoerigkeit vorzogen und auf die deutsche verzichteten (Erklaerungspflicht, Optionszwang). Eine Unterlassung dieser Erklaerung (Nichtoptieren) führte nach dieser Regelung ebenfalls zum Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit.
Im Jahr 2013 wurde bei ca. 3.300 Personen der ersten Generation (das sind die im Jahr 1990 geborenen Doppelstaater, die im Jahre 2013 das 23. Lebensjahr vollenden) das Optionsverfahren abgeschlossen. In den Jahren 2014 bis 2017 musste nach früheren Berechnungen bei etwa 7.000 Personen jaehrlich das Optionsverfahren beendet werden, danach – ab 2018 – sollte die Zahl der von den Folgen einer abgegebenen oder einer fehlenden Optionserklaerung Betroffenen sprunghaft auf etwa 40.000 Personen jaehrlich ansteigen. Von 2013 bis 2022 sind nur die zwischen 1990 und 2000 auf der Grundlage des § 40b StAG eingebürgerten Doppelstaater betroffen. Sie haben zu 68 % auch noch die türkische, zu 14,5 % die Staatsangehoerigkeit eines Nachfolgestaates von Jugoslawien, zu 3,7 % die iranische Staatsangehoerigkeit, und zu jeweils etwas mehr als einem Prozent die vietnamesische, pakistanische oder afghanische Staatsangehoerigkeit.[13] |
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