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Rechtshilfe

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发表于 2005-6-13 15:00 | 显示全部楼层 |阅读模式

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Instrument der Zusammenarbeit zwischen Gerichten. Ein Gericht kann einem anderen Gericht einzelne Amtshandlungen übertragen, wenn es in der Sache zweckmäßig erscheint (z. B. Zeugenvernehmung vor Ort). Es muss sich dabei um Amtshandlungen handeln, die das mit der Sache befasste Gericht auch selbst vornehmen könnte und die auch nach dem Recht des ersuchten Gerichts zulässig sind. Alle deutschen Gerichte sind in ihrem Geschäftsbereich zur Rechtshilfe verpflichtet; die deutschen Behörden haben einander nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder Amtshilfe zu leisten.

Auf internationaler Ebene wird Rechtshilfe von Behörden aufgrund von zwei- oder mehrseitigen Verträgen der Länder (z. B. Haager Zivilprozessübereinkommen) geleistet. Die Ersuchen werden zumeist nicht von den Gerichten direkt, sondern auf diplomatischem Wege übermittelt. In einigen Rechtsangelegenheiten, wie z. B. politischen Strafsachen, wird wenig Rechtshilfe geleistet.

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