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发表于 2015-4-7 13:42
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Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwoelftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhaeltnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhaeltnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Haelfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhaeltnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. |
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