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我爱人与2015年3月6日在法兰克福海关入境,因携带iphone 6 plus被罚。这是当时的求助帖:http://www.dolc.de/forum.php?mod=viewthread&tid=1811870。后来研究了德国热线上很多案例,根据前帖写了申诉信。一下是申诉信原文:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein.
Ich bin eine Hausfrau, die zurzeit ihren Ehemann in Deutschland begleitet. Mein Ehemann ist als Physiker im Forschungsbereich an der Universitaet XXX taetig. Dazu ist er im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entsprechend §18 Aufenthaltsgesetz. Zum Zweck meines Ehegattennachzugs bin ich ebenfalls im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach §30 Aufenthaltsgesetz. Ich habe keine Arbeit und auch keine anderen Einkünfte in Deutschland. Jetzt studiere ich Deutsch an der Volkshochschule.
Beweis: Anlage 1 Kopie der Aufenthaltserlaubnis von mir und meinem Ehemann
Anlage 2 Anmeldung an der Volkshochschule XXX
Den in dem o.g. Abgabenbescheid genannten Handy habe ich als meinen persoenlichen Gebrauchsgegenstand in meinem persoenlichen Gepaeck bei einer Reise von China nach Deutschland eingeführt. Vorliegend handelt es sich also um eine vorübergehende Einfuhr von persoenlichen Gebrauchsgegenstaenden im persoenlichen Gepaeck von einem Reisenden, der sich, mit gewoehnlichem Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, in der Gemeinschaft aufhaelt. Für diese persoenlichen Gebrauchsgegenstaende soll nach Zollbefreiungsverordnung Abgabenfreiheit gewaehrt werden.
Die für die Entscheidung massgebliche Norm aus der Zollbefreiungsverordnung spricht von gewoehnlichem Wohnsitz. Gewoehnlicher Wohnsitz i.S.d. Zollbefreiungsverordnung ist der Ort, den der Betroffene als staendigen und gewoehnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewaehlt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen. Bei einem zeitlich begrenzten Aufenthalt zu Studiums- und Forschungszwecken im Ausland wird trotz des ununterbrochenen Aufenthalts von mehreren Jahren im Ausland aber kein gewoehnlicher Wohnsitz dort begründet (vgl. BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - VII B 244/02; FG Hessen, Urteil vom 07.02.2000 - 7 K 10/99). Für die Dauer der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis meines Ehemannes bin ich ihm gesetzlich gleich gestellt.
Nach Artikel 236 Buchstabe A Nummer 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung gilt als „Reisender“ eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewoehnlichen Wohnsitz hat. Nach Artikel 563 Zollkodex-Durchführungsverordnung wird die vollstaendige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umstaenden der Reise entsprechende persoenliche Gebrauchsgegenstaende und zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Artikels 236 Buchstabe A Nummer 1 eingeführt werden.
In diesem Zusammenhang heisst es auch in Ihrem Merkblatt (Vordruck HH 0112), Anhang 5 insofern:
„Persoenliche Gebrauchsgegenstaende der Reisenden mit gewoehnlichem Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft koennen - solange sich der Reisende in der Gemeinschaft aufhaelt - einfuhrabgabenfrei verwendet werden.
......
Persoenliche Gebrauchsgegenstaende sind alle neuen oder gebrauchten Gegenstaende, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstaende seiner Reise in angemessenem Umfang zum persoenlichen Gebrauch benoetigt (wie Kleidung, Toilettenartikel, persoenlicher Schmuck, Fotoapparate, Filmkameras, Schreibmaschinen, Fernglaeser sowie Sportausrüstungen wie Angelgeraete, Tauchausrüstungen, Fahrraeder, Tennisschlaeger u.a.), jedoch nicht die zu Handelszwecken eingeführten Waren.
......
Wenn für die genannten Waren Einfuhrabgaben von mehr als 5.000 EUR zu erheben waeren (das ist in der Regel der Fall Zollanmeldung bei Waren im Wert von über 25.000 EUR), ist eine ausdrückliche mündliche Zollanmeldung unter Beifügung einer schriftlichen Aufstellung (2-fach) abzugeben.“
Daher lege ich Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein.
Mit freundlichen Grüssen
现在收到了法兰克福海关的回信,不知道怎么办了。德语不好,还请大家指点!我爱人现在因为身体原因已经于2周前回国了,所以现在需要我来跟法兰海关沟通,这个需要我爱人写个什么授权书吗?
多谢!!!
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