1. 您的孩子可以随时入德国国籍, 但是无法保留中国国籍, 除非不回国了。
2. 德国对18岁以下, 出生时父母有一方是德国籍的,立刻给于德国籍, 不在于父母是否同意,德国将拒绝给此儿童签证 (如果该儿童不在德国)。 德国事实上默认此儿童双重国籍, 直到18岁成年自己选择。18岁以后允许存在的双重国籍只能是瑞士和列支敦斯登.
3. 但是当该儿童再次进入中国时, 即使出示中国护照也会出现问题, 因为没有德国签证。
而且你引的法条不是原文!!!
StAG § 4 (Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 13.11.2014 I 1714)
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehoerigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehoeriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklaerung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind auslaendischer Eltern die deutsche Staatsangehoerigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit acht Jahren rechtmaessig seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehoeriger der Schweiz oder dessen Familienangehoeriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehoerigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehoerigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehoerigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zustaendigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehoerige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. |