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Entscheidung des Rates
vom 22. Dezember 2003
zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege
(2004/17/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf die Verordnung (ΕG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumantraegen vorbehalten werden(1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen(2),
auf Initiative der Hellenischen Republik,
in Erwaegung nachstehender Gründe:
(1) Der Europaeische Rat in Tampere hat in Nummer 22 seiner Schlussfolgerungen hervorgehoben, dass "eine gemeinsame aktive Politik im Bereich Visa und gefaelschte Dokumente weiter entwickelt werden sollte, einschliesslich einer engeren Zusammenarbeit zwischen den EU-Konsulaten in Drittlaendern ...".
(2) Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung einer gemeinsamen Visumerteilungspolitik ist die moeglichst weit gehende Harmonisierung der Voraussetzungen für die Visumerteilung, insbesondere hinsichtlich der Belege über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die zur Begründung der Antraege vorgelegt werden.
(3) Es ist erforderlich, dass Visumantragsteller, abgesehen von den sonstigen Belegen, die sie vorzulegen haben, auch nachweisen koennen, dass sie eine Einzel- oder Gruppenreiseversicherung abgeschlossen haben, die die Kosten für eine etwaige Repatriierung im Krankheitsfall, für aerztliche Nothilfe und/oder für eine Notaufnahme im Krankenhaus waehrend ihres Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden.
(4) Die Antragsteller sollten die Versicherung grundsaetzlich im Staat ihres Wohnsitzes abschliessen. Ist dies nicht moeglich, sollten sie sich in einem beliebigen anderen Land um Versicherungsschutz bemühen.
(5) Es ist zweckmaessig, für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Paessen die Moeglichkeit von Ausnahmen von dem Erfordernis des Besitzes einer Reiseversicherung vorzusehen; ferner sollte die Moeglichkeit bestehen, im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort zu vereinbaren, dass Angehoerige bestimmter Drittstaaten diese Anforderung nicht erfuellen müssen. Darüber hinaus sollte die diplomatische oder konsularische Vertretung, die den Antrag prüft, die Moeglichkeit haben, in bestimmten Faellen, in denen sie dies für angezeigt haelt, von dieser Anforderung abzusehen.
(6) Es ist zweckmaessig, in dem für besondere Angaben der einzelnen Staaten vorgesehenen Feld der Visummarke zu vermerken, ob der Inhaber des Visums von der Reiseversicherungspflicht befreit worden ist. In das Gemeinsame Handbuch sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, der zufolge in den Faellen, in denen der Visuminhaber an der Grenzübergangsstelle keinen Versicherungsnachweis vorlegen kann, der zustaendige Beamte prüfen muss, ob eine solche Eintragung vorgenommen wurde.
(7) Gemaess den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europaeische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europaeischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Daenemarks beteiligt sich Daenemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Daenemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europaeischen Gemeinschaft ergaenzt, beschliesst Daenemark gemaess Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.
(8) Für die Republik Island und das Koenigreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europaeischen Union sowie der Republik Island und dem Koenigreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(4) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.
(9) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Koenigreich gemaess dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(5), nicht beteiligt; das Vereinigte Koenigreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Koenigreich nicht bindend oder anwendbar ist.
(10) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemaess dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.
(11) Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhaengenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte 2003 dar - |
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