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Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
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https://www.hs-coburg.de/fileadmin/hscoburg/BeschV_Detail.pdf
Seite 10 (... 3. einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss.)
Seite 17
Seite 18 (Ausländische Gastwissenschaftler können nach §5 Nr. 2 zugelassen werden, wenn sie
über einen Studienabschluss verfügen.) |
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