Regelmäßig vereinbart der Kreditvermittler für die erfolgreiche Vermittlung eines Kredites mit dem Kreditgeber eine Vermittlungsprovision. Für den Verbraucher fällt keine zusätzliche Gebühr für die Tätigkeit des Kreditvermittlers an. Für den seltenen Fall, dass der Verbraucher diese (oder eine zusätzliche) Vermittlungsprovision zahlen soll, ist die Art der Vergütung gesetzlich normiert. Neben der Vergütung für die eigentliche Vermittlung dürfen gegenüber dem Verbraucher lediglich entstandene Auslagen verlangt werden (§ 655d BGB). So sind Kontaktaufnahmen über Telefonmehrwertdienstnummern (also 0190 oder 0900) nicht statthaft, da hierbei Gebühren entstehen, unabhängig davon, ob später ein Kreditvermittlungsvertrag zustande kommt[2]. Falls kein Kredit vermittelt werden konnte oder der Vermittlungsvertrag nichtig war, entsteht kein Anspruch auf Provision. |