本帖最后由 宝宝猪 于 2016-11-29 16:57 编辑
Der Vermieter ist nach dem Gesetz sowohl fuer grosse als auch fuer kleine Reparaturen im Haus bzw. in der Wohnung zustaendig. Furr Kleinreparaturen hat er aber nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) die Moeglichkeit, im Mietvertrag eine Klausel zu vereinbaren, wonach der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschaeden zahlen muss.
Wirksam ist eine derartige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag nur, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:
- Es muss sich tatsaechlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln, d.h. um Kleinigkeiten.
- Die Reparatur darf hoechstens 75 Euro kosten.
- Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und haeufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Gemeint ist damit der tropfende Wasserhahn oder auch Schaeden an Duschkoepfen, Fenster-, Tuerverschlüssen, Rolllaeden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen usw.
- In der Kleinreparaturklausel muss ausserdem noch eine Obergrenze genannt werden fuer alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres. Der Mieter muss danach in einem Jahr hoechstens 150 – 200 Euro fuer alle Kleinreparaturen zusammen zahlen oder 8 % der Jahresmiete.
Unwirksam, so der Mieterbund, sind Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen. Genauso unwirksam sind auch Vertragsklauseln, nach denen der Mieter die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag geben muss. Das ist und bleibt immer Sache des Vermieters. Der kann bei entsprechender Vertragsgestaltung eben nur verlangen, dass der Mieter fuer Kleinreparaturen zahlt, mehr nicht.
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