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本帖最后由 skyboyman 于 2016-12-28 18:05 编辑
我和我爱人现都在德国。我爱人现在拿德国教授的合同读博。我博士已毕业,博士后工作一年后,合同结束,现在拿的是找工作签证,但是签证结束,去换家庭团聚签证,被拒要提供语言证明。现在时间太短,没法拿到语言证明。大家都说有了本科以上的学位后,就不需要提供语言证明吗?有两个居留法条说明,我们是否适用???是不是就不需要A1证明了???真担心被遣返啊。大家有什么建议,谢谢!
30.1.4.1
Ausgenommen vom Mindestalter und Spracherfordernis sind Ehegatten, die zu den in § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Ausländern nachziehen (Hochqualifizierte, Selbständige, Forscher, langfristig Aufenthaltsberechtigte). Soweit darin der Ehebestand im Zeitpunkt des Zuzugs des Ausländers nach Deutschland gefordert wird, genügt das formale Bestehen der Ehe, verbunden mit der Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzuführen.
30.1.4.2.3
Eine Ausnahme vom Spracherfordernis besteht ferner bei erkennbar geringem Integrationsbedarf des nachziehenden Ehegatten bzw. fehlender Berechtigung zur Integrationskursteilnahme aus anderen Gründen (Absatz 1 Satz 3 Nummer 3).
30.1.4.2.3.1
Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist i.d.R. anzunehmen bei Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4 Absatz 2 IntV). Letztere Voraussetzung schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten von ihm selbst bzw. durch den Stammberechtigten ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann. Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht anzunehmen, wenn der Ausländer "wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen" kann. Im Einzelfall kann diese Prognose auch trotz fehlender Deutschkenntnisse, z.B. wegen guter und in der Branche maßgeblicher Englischkenntnisse, positiv sein. Im Falle des Sprachnachweises vor der Einreise in das Bundesgebiet ist die Prüfung des erkennbar geringen Integrationsbedarfs vor allem anhand geeigneter und zuverlässiger Nachweise der Hochschulabschlüsse bzw. entsprechender Qualifikation im jeweiligen Herkunftsstaat zunächst durch die Auslandsvertretung vorzunehmen. Im Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV ist jedoch auch die Ausländerbehörde grundsätzlich zur Prüfung des Ausnahmetatbestands verpflichtet, insbesondere hinsichtlich der Integrations- und der Erwerbstätigkeitsprognose im Inland, wenn sie auf dieser Grundlage die Zustimmung zur Visumerteilung erteilt. Die Zustimmungserklärung muss entsprechende Erwägungen erkennen lassen. Eine positive Erwerbstätigkeitsprognose ist nicht vom Nachweis eines konkreten Beschäftigungsangebots oder -Vertrages abhängig. Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht zu beteiligen. Regelmäßig wird eine enge Abstimmung zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde zur Feststellung des Ausnahmetatbestands im Einzelfall geboten sein. Die geforderte Erwerbstätigkeitsprognose stellt ein Korrektiv dahingehend dar, dass die Inhaber ausländischer Hochschulabschlüsse bzw. vergleichbarer Qualifikation nur dann vom Sprachnachweis befreit werden, wenn sie in Deutschland auch begründete Aussicht auf Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit haben. |
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