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发表于 2005-8-16 09:18
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由于昨天有事,没有发。今天把Thema 1 的最后九道题都补上
11.Lassen Sie die bei der Refulierung von Unfallschäden besonders wichtigen deliktischen Vorschriften (§§823 ff.) und markieren Sie im Gesetztestext das Regelerfordernis des Verschuldens.
(Fortbei)
12.Welche BGB-Vorschrift sieht ausnahmeweise eine Gefährdungshaftung vor? Wie ist es um die Haftung des Halters von sog. Nutztieren bestellt?
Nur in einer einzigen Vorschrift macht das BGB eine Ausnahme von der Verschuldensdoktrin: Lediglich die Haftung für sog. Luxustiere, sprich: Tiere, die weder dem Berufe, der Erwerbstätigkeit noch dem Unterhalt des Tierhalters dienen, wurde als Gefährdungshaftung konzipiert (vgl. §823 Satz. 1). Die Haftung für Nutztiere, die dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind, wurde als Verschuldenshaftung ausgestaltet ( §823 Satz 2).
13. Hat sich an der Verschuldensdoktrin durch die Schuldrechtsmodernisierung (vom 01.01.2002) etwas geändert? Wie sieht es hinsichtlich des Verschuldenserfordnisses aus bei den §§ 823 ff. BGB? Inwieweit wird auch das Recht der Leistungsstörungen (der Pflichtverletzung) nach wie vor von einem Verschulden abhängig gemacht?
Es hat sich inhaltlich nichts geändert, sondern nur fortgeschrieben.
So blieb das Recht der unerlaubten Handlunger vollkommen unverändert, d.h. in §§823 ff ist weiterhin von „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ die Rede.
Auch im Recht der Leistungsstörungen ist die zentrale Kategorie des „Vertretenmüssen“ nicht verschwunden.
Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf die ausführliche Formulierung der Abweichung in der alten Fassung der §276 BGB. Nach dem Wort „insbesondere“ wird das „Vertretenmüssen“ um zwei Konstellationen erweitert: Übernahme einer Garantie und Übernahme eines Beschaffungsrisiko.
14. Skizzieren Sie die einst vorherrschende Ideologie des klassischen Liberalismus. Was hatte dieses „Gedankengut“ mit der Verschuldenshaftung zu tun?
Die Verankerung des Verschuldensprinzips im BGB (von 01.01.1900) ist auf die einst dominierende Weltanschauung des klassischen Liberalismus zurückzuführen. Diese entspringt im optimistischen Menschenbild der Aufklärung, das von der allgemeinen Idee eigenverantwortlich handelnder Individuen ausging.
In einem solchen Gesellschaftsmodell, das auf die Automonie des Individuums setzt, hätten Forderungen nach einer Gefährdungshaftung als
„kollektivistische“ Bedrohung der individuellen Entfaltungsmöglichkeiten erscheinen müssen.
15. Welche weiteren Gründe zeichnen dafür verantwortlich, dass sich das BGB für dieVerschuldensdoktrin und damit zugleich gegen eine
Gefährdungshaftung ausgesprochen hat?
Die Großindustrie sowie das Verkehrswesen, sollten vor einer allzu strengen Haftung (in Gestalt einer Gefährdungshaftung) und somit vor erhöhten Kosten geschützt werden. Ein weiterer Grund war, die Verschuldensdoktrin als hinreichende Haftungsgrundlage erscheinen konnte, dass das Gefahrenpotential relativ niedrige war, das gegen Ende des 19. Jahrhunderts noch weitgehend anzutreffen war.
16. Für welchen Gefahrenbereich wurde erstmalig eine Gefährdungshaftung angeordnet?
Estmals wurde die Gefährdungshaftung im Reichshaftpflichtgesetz von 1871 für die Gefahren der Eisenbahn verwirklicht.
17. Warum wurde die Gefährdungshaftung der Eisenbahnunternehmen nicht in das BGB eingefügt?
Der Vorschlag, die Gefährdungshaftung der Eisenbahnunternehmen in das BGB einzufügen wrude abgelehnt, denn die Verschuldensdoktrin erschien als
die einzig tragfähige Grundlage der Schadenszurechunung. Eine Gefährdungshaftung konnte somit gesetzestechnisch nur den „Rang“ einer Sonderregelung
erhalten.
18. Was bedeutete die gesetzgeberische Grundentscheidung, die eine Gefährdungshaftung bestenfalls nur in Gestalt einer Sonderregelung (außerhalb des
BGB) akzeptierte, für die Gerichte Entscheidungspraxis?
Die Gerichte konnten nur bei einem Unfall durch eine Eisenbahn einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch zugestehen, nicht hingegen
bei Unfällen anlässlich des Betriebs von Dampfschiffen, Dampfkesseln, beim Umgang mit Explosiv-Stoffen, geschweige denn bei anderen Wagnissen der industriellen Entwicklung.
19. Weshalb ist das Bürgerliche Gesetzbuch mit seiner Verschuldensdoktrin ungeeignet, die Unfallschäden des 20. Jahrhunderts angemessen zu regulieren?
Bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des BGB entwickelten sich die Industriezweige; das Gefahrenpotential stieg. Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge
wurden in zunehmender Stückzahl hergestellt. Bei Schadensersatzansprüchen, die aufgrund dieser neuen Gefahrenquellen entstanden, musste die
Verschuldensfrage geklärt werden. In den meisten Fällen konnte aber diese Frage nicht geklärt werden.
[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-10-23 12:04 编辑 ] |
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