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发表于 2005-10-3 09:29
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啊,是啊,才发现,谢谢!我已经把那个删了。下面把这个thema剩下的统统贴上:
8. Bilden Sie ein Beispiel, in dem ein Arbeitnehmer gleichernaßen die Rolle eines Erfüllungs- wie die eines Verrichtungsgehilfen einnimmt.
Ein Angestellter Taxifahrer ist hinsichtlich er vertraglichen Ansprüche eines Fahrgastes Erfüllungsgehilfe und deliktsrechtlich zugleich Verrichtungsgehilfe,
in der Beziehung zum verletzten Straßenpassantin X hingegen ausschließlich ein Verrichtungsgehilfe.
9. Was versteht man unter Verschuldensbeweislast?
Unter Verschuldensbeweislast versteht man die Pflichten der Partei, alle Anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen und zu behaupten, Die
Verschuldensbeweislast liegt bei der Partei, welche das Risiko der Unauferklärbarkeit der Verschuld trägt.
10. Wie ist die Verschuldensbeweislast bei vertraglichen Ansprüchen verteilt?
Im Rahmen vertraglicher Beziehungen ist der Schädiger in der Pflicht, d.h. er muss das Bericht davon überzeugen, dass man ihm (ausnahmsweise) kein
Verschulden vorhalten kann.
11. Benennen Sie dei einschlägige gesetzliche Verzugsvorschrift, und zwar gleichermaßene die alte wie die neue (seit dem 01.01.2002) Fassung.
Seit der Schuldrechtmodernisierung vom 01. 01. 2002 steht es in § 286 Abs. 4 „DerSchuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt,den er nicht zu vertreten hat.“
12. Welche Vorschrift beschäftigt sich (seit dem 01.01.2002) generell mit allen Formen der Leistungsstörungen (Pflichtverletzungen)? In welcher Form ist
ebenda (weigehend in Übereinstimmung mit der vormaligen Rechtsprechung) bestimmt, dass ein Schuldner nachzuweisen hat, dass er die Verletzung nicht zu vertreten (verschuldet) hat?
Es ist die Vorschrift § 280 Abs. 1 BGB, die sich seit dem 01.01.2002 generell mit allen Formen der Listungsstörungen beschädftigt. „Verletz der
Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdruch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Zunächst einmal spricht eine Verschuldensvermutung gegen den Schuldner. Dieser muss daher beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
13. Welche Beweislastverteilung hat der Gesetzgeber in den diliktischen Sondertatbeständen (gem. §§ 831 ff.) vorgesehen?
Hier hat der Gesetzbeger dem Schädiger das Beweisrisiko zugewiesen. Nach §§ 831 Abs. 1 Satz 2 muss sich der Geschäftsherr exkulpeiren, d.h. er muss nachweisen, dass man ihm hinsichtlich er Verrichtungsgehilfen kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorhalten kann.
14. Welche Beweislastverteilung gilt demgegenüber bie dem deliktischen Grundtatbestand (§...), die für das Unfallrecht von zentraler Bedeutung sind?
Ein Kläger hat alle anspruchtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Somit ist bei den deliktischen Grundtatbestanden der
Geschädigte im Pflicht, dem Schädiger ein Verschulden nachzuweisen.
15. Weshalb wird die überkommene Beweilastregelung (in § 823 Abs. 1 und 2) den legitimen „Interessen“ einer Geschädigten nicht gerecht?
Viel Geschädigte, die ihre Ansprüche auf § 823 Abs. 1 stützten, mussten leer ausgehen. Dies gilt insbesondere für Klagen, die gegen Unternehmen
erhoben werden. Wohl kaum wird hier der Nachweis zu erbringen sein, dass die internen Beriebsabläufe nicht hinreichend organisiert waren.
16. Berdeutlichen sie an einem Unfall, dass ein Geschädigter, der sich nur auf § 823 Abs. 1 berufen kann, in handfeste Beweisschwierigkeiten kommen
kann, so dass seine Klage – bliebe es bei der ursprünglichen Konzeption – zurückgewiesen werden müsste.
entfällt
17. Welche Rechtsgüter sind in § 823 Abs. 1 geschützt?
Gemäß § 823 Abs. 1 weden nur „absolute Rechte“, die sich gegen jedermann richten, wie z. B. Leben, Eigentum, Körper, Greiheit und Gesundheit
geschützt. Schließlich werden „sonstige Rechte“ (§ 823 Abs. 1), die dem Eigentum ähnlich sind, geschützt.
18. Bringen Sie ein Beispiel für die Berletzung des Eigentums.
Eigentum bedeutet nach § 903 das Techt, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder einwirkung auszuschließen.
Zum einen kann in das Eigentumsrecht eingegriffen werden, indem der Verletzer das Eigentum entzieht oder es mit einem fremden Recht belastet.
Zum anderen kann eine Eigentumsverletzung darin bestehen, dass die Sache zerstört oder beschädigt wird.
19. Was verstehen Juristen unter „sonstigen Rechten“ im Sinne des § 823 Abs. 1?
Unter „sonstigen Rechten“ (in Sinne des § 823 Abs. 1) verstehen Juristen Rechte, die dem Eigentum ähnlich sind.
20. Was verstehen Juristen unter „relativen Rechten“ ? Sind diese deliktsrechtlich geschützt?
Die sog. „relativen Rechte“, die sich nicht gegen jedermann sondern nur gegen eine bestimmte Person richten, genießen keinen Deliktschutz (gem.
§ 823 Abs. 1)
21. welche der folgenden Aussagen sind zutreffend?
- „Im Deliktsrecht gibt es keinen Schutz des Vermögens.“
- „§ 823 Abs. 1 kennt keinen Ersatz des Vermogensschadens.“
- „Zu den ‚sonstige Rechten’ im Sinne des § 823 Abs. 1 zählt nicht das Vermögen.“
- „Gem. § 823 Abs. 1 kann auch Ersatz des Vermögensschadens verlangt werden, sofern nämlich (zuvor, gleichsam vorab) ein absolutes Recht verletzt
wurde.“
entfällt
22. Fall: infloge Fahrlässigkeit wird das Produkt X des Unternehmen Y duch die Stifung Warentest falsch beurteilt. – Kann das Unternehmen, falls es durch diese geweibeschädigende Kritik Umsatzeinbußen erfährt, Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 verlangen?
Nein, dem Unternehmen Y wurde von vornherein nur ein „bloßer“ Vermögensschaden zugefügt, der sich nicht in Folge der verletzung eines absoluten
Rechts darstellt, so ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 unbegründet.
23. Kabebruchfälle: Das Straßenbauunternehmen U verrichtet für die Stadtverwaltung D Erdarbeiten. Infolge der Unachtsamkeit von Arbeitnehmern werden dabei Elektrizitätskabel beschädigt.
- Kann das Versorgungsuntenehmen, dessen kabel beschädigt wurden, Ersatz verlangen?
- Kann Ersatz verlangen ein Unternehmen, bei dem es – infolge der mehrstündigen Unterbrechung der Stromzufuhr – zu einem Porduktionsausfall und
dadurch zu einem Schaden von DM 10,000 gekommen ist?
- Kann Ersatz ein Geflügelzüchter verlangen, wenn durch die Unterbrechung der Strombersorgung Eier in den elektrisch beheizten Brutapparaten verdorben sind? Wie ist die Rechtslage, wenn im Unfallzeitpunkt keine Eier im Brutapparat lagen, der Schaden des Züchters jedoch (lediglich) darin besteht, dass er
infolge der Betriebsunterbrechung Umsatreinbußen hinnehmen musste?
a. Das Versorgungsunternehmen kann Ersatz verlangen. Nach § 823 Abs.1 liegt eine Eigentumsverletzung vor, die widerrechtlich und fahrlässig
verursacht wurde.
b. Das Unternehmem hat „reine“ Vermögensschaden erlitten und muss ihre finanziellen Einbußen selbs tragen.
c. Das Unternehmem hat „reine“ Vermögensschaden erlitten und muss ihre finanziellen Einbußen selbs tragen.
24. Wie erklärt sich letztlich der begrenzte Rechtsgüterschutz in § 823 Abs. 1? Warum macht es heute auch noch weitgehed eien Sinn, dass Vermögen als solches vom deliktsrechtlichen Shutz (gem. § 823 Abs. 1) auszunehmen?
Für die vormals vorherrschende Theorie des „Besetzindividualismus“ war die Freiheit des Individuums identisch mit dem Eigentum. Mit einer
Generalklausel, die das Vermögen schlechthin deliktsrechtlich schützt, ist die Gefahr verbunden, dass der Kreis der potentiellen Anspruchsberechtigten und
damit zugleich die Haftungsrisiken für den Schädiger unübersehrbar werden.
[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-10-23 11:34 编辑 ] |
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