联邦各州 | 联系人信息审查单位 | 哪些地方需要给出联系人的个人信息 | 罚款人和罚款金额 |
Baden-Württemberg | Kommunen, genauer die Ortspolizeibehörden | noch in Abstimmung | mindestens 50 Euro, zahlen muss der Gast |
Bayern | Gastronom soll auf Plausibilität schauen, Kreisverwaltungsbehörden und Polizei kontrollieren | im Außen- und Innenbereich | 250 Euro Bußgeld zahlt der Gast, Gastronomen, Veranstalter und Hotelbetreiber zahlen bei Verstößen 1000 Euro |
Berlin | Ordnungsämter, Polizei kann unterstützen | Innen- und Außenbereich | 50 bis 500 Euro, Gast und Gastronom können belangt werden |
Brandenburg | Gastronomen sollen Richtigkeit der Angaben sicherstellen, Gesundheitsämter kontrollieren. Die Regelung wird derzeit überarbeitet | Innen- und Außenbereich | Der Gast wird nicht belangt. Bei „Unterlassen der Sicherstellung“ zahlen Gastronomen zwischen 250 und 10 000 Euro |
Bremen | Gastronomen | nur in geschlossenen Räumen (Prüfung für überdachte Bereiche läuft noch) | kein Bußgeld |
Hamburg | Bezirksämter, auch Polizei | noch nicht verkündet | noch nicht verkündet |
Hessen | Landesregierung berät noch | noch in Klärung | Bußgeld in Planung, Höhe noch unklar |
Mecklenburg-Vorpommern | Ordnungsbehörden, Betreiber müssen Hygienekonzept haben | Innen- und Außenbereich | Bei Nichterstellen oder Verstoß gegen Hygienekonzept mindestens 500 Euro Strafe für Betreiber |
Niedersachsen | Gastwirt muss die von Gästen gemachten Angaben auf ihre Plausibilität überprüfen; Gesundheitsamt | Restaurants, Freiluftgastronomie, Bars, Imbisse und Cafés | 500 bis 2000 Euro zahlt der Restaurant-Betreiber/Gastronom |
Nordrhein-Westfalen | Kommunale Ordnungsbehörden | jede Form von Gastronomiebetrieben – somit zum Beispiel auch für Betriebe auf Weihnachtsmärkten mit Stehtischen | 250 Euro |
Rheinland-Pfalz | noch in Klärung | noch in Klärung | noch in Klärung |
Saarland | noch in Klärung | noch in Klärung | noch in Klärung |
Sachsen | Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei | nicht generell geregelt | Bußgeld ausschließlich bei nicht genehmigten Veranstaltungen. 150 bis 500 Euro |
Sachsen-Anhalt | Veranstalter | Regelung gilt NICHT für Gaststätten! Kontaktdaten müssen aber in „Tanzlustbarkeiten“ (z.B. Diskos) erfasst werden | In den „Tanzlustbarkeiten“ zahlt bei Verstößen der Veranstalter 1000 bis 25 000 Euro Strafe |
Schleswig-Holstein | kommunale Ordnungsämter, ggfs. Unterstützung durch Polizei | im Innen- und Außenbereich | 1000 Euro, kann je nach Umständen erhöht oder vermindert werden. Es zahlen alle Beteiligten |
Thüringen | Gesundheitsbehörden, ggfs. Unterstützung durch Polizei. Handelt es sich offensichtlich um Falsch– oder Fantasie-Angaben, muss die Bedienung des Gastes abgelehnt werden | Gastronomie in geschlossenen Räumen | von 500 bis 1000 Euro. Zahlen müssen in der Regel die Gastronomen |