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6. SCHWANGERSCHAFT IN DER PROBEZEIT
Der Grundsatz des § 17 MuSchG, dass schwangeren Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden darf, gilt auch während der Probezeit.
Während Arbeitnehmern in der meist 6-monatigen Probezeit sonst mit einer Frist von zwei Wochen und ohne Angabe besonderer Gründe gekündigt werden kann, ist die Situation bei Schwangeren gänzlich anders:
Einer Mitarbeiterin, die in der Probezeit schwanger wird, kann der Arbeitgeber ab der Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nur kündigen, wenn die zuständige Behörde die Kündigung zuvor ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Kündigt er ihr, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, ist die Kündigung auch dann unwirksam, wenn die Frau ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mitteilt. Geht die Frau nach der Geburt in Elternzeit, so genießt sie auch danach weiter Kündigungsschutz.
Insgesamt wird das vereinfachte Kündigungsrecht in der Probezeit für Schwangere quasi komplett ausgehebelt. |
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