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那么问题来了,中间回国时间特长,还能不能前后加一块儿去凑免死长居卡的15年呢?
幸运的是,已经有一个土人大叔替你当小白鼠了。他 1971 到 1984/85 在德国上学,之后回土,31.01.1998 到 17.03.2010 又回德,且拿到永居。然后人就又跑了。2015/2016 年大叔再一次回德,外管局说永居不算数请他走人。他说老子时间前后加一块儿够15年了!官司就打到了 Ansbach 行政法院。
不幸的是,法院认为,外管局在理,这个15年不成立。判决说
Der Kläger könne sich auch nicht auf § 51 Abs. 2 AufenthG berufen. Nach § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG erlösche die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht nach § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG, wenn sein Lebensunterhalt gesichert sei und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder nach § 54 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG bestünde. Zwar sei kein Ausweisungsinteresse im Sinne der Vorschrift bzw. ein dem nach der zum fraglichen Zeitpunkt des Erlöschens geltenden Gesetzesfassung entsprechender Ausweisungsgrund ersichtlich, jedoch erfülle der Kläger nicht die Voraussetzung eines mindestens 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne der Norm.
Der Kläger habe sich zwar von 1971 bis 1984/85 und von 31.01.1998 bis zum 17.03.2010 im Bundesgebiet rechtmäßig mit Aufenthaltserlaubnis aufgehalten, jedoch habe seine Abwesenheit zwischen diesem Zeitraum zum Erlöschen der erstmaligen Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG a.F. geführt, sodass dieser dem zweiten Aufenthalt nicht hinzugerechnet werden könne. Somit habe sich der Kläger aufgrund der zeitlichen Zäsur und somit der Unterbrechung des Integrationszusammenhangs keine 15 Jahre im Sinne der Norm im Bundesgebiet aufgehalten.
也即,第一次居留跟通过第二次居留所获得的永居没啥关联,而且前后两次居留看不出衔接关系。
原文
https://www.mth-partner.de/ausla ... fenthaltserlaubnis/
当然了,在德国正经上大学,六年后再回来工作跟这个土人的情况就不一样。但不管怎么说,这么长的间断很危险,某个外管局办事人员说得再怎么好也不算数。主要还是得看命吧。毕竟,追求15年的人追求的都是将来有一天长期离德后的无条件回德,那么在那么远的未来未知数就很多。一是你可能没有工作(不然整件事就失去了意义),二是更不知道到时候会跟哪个外管局那个办事员打交道。 |
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