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ACHTUNG! WICHTIGER HINWEIS!
AKTUELLE GESETZESÄNDERUNG
Durch das am 28. August 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ergeben sich auch einige Änderungen im Einbürgerungsrecht. Diese Änderungen gelten für alle Einbürgerungsanträge, die nach dem 30. März 2007 gestellt worden sind. Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf den übrigen Seiten dieser Homepage – insbesondere die Broschüre „Wie werde ich Deutsche/r?“ – sich noch auf die Rechtslage vor dem 28. August 2007 beziehen und daher zum Teil nicht mehr gültig sind. Sie werden zur Zeit überarbeitet. Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Änderungen kurz dargestellt:
1. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
Erforderlich ist ab sofort regelmäßig der Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Dies gilt sowohl für die Anspruchseinbürgerung als auch für die Ehegatteneinbürgerung. Ausnahmen gelten nur, wenn jemand die geforderten deutschen Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht erfüllen kann.
2. Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für Personen unter 23 Jahren
Auch Personen unter 23 Jahren müssen nun ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ohne dass sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen. Eine Einbürgerung bleibt aber möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber den Bezug der genannten Sozialleistungen nicht zu vertreten hat.
3. Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei allen EU-Bürgern und Schweizern
Künftig können alle EU-Bürger sowie Schweizer in Deutschland eingebürgert werden, ohne dass sie zuvor ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen.
4. Strengere Bagatellstrafgrenzen
Ein Anspruch auf Einbürgerung ist jetzt ausgeschlossen bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder bei einer Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Zudem werden jetzt mehrere Verurteilungen zusammengerechnet.
5. Verkürzte Aufenthaltsfrist bei besonderen Integrationsleistungen
Beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann der erforderliche rechtmäßige Daueraufenthalt in Deutschland von acht auf sechs Jahren verkürzt werden. Dies soll insbesondere bei deutschen Sprachkenntnissen möglich sein, die das für die Einbürgerung geforderte Niveau (s.o. unter 1.) deutlich übersteigen.
6. Keine Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei sogenannten jüdischen Kontingentflüchtlingen
Gestrichen wurde eine Regelung, wonach insbesondere jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wurden.
7. Einbürgerungstest
Neu eingeführt wurde als Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung der Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese Kenntnisse müssen jedoch erst bei einer Einbürgerung ab dem 1.9.2008 nachgewiesen werden.
In der Verwaltungspraxis existieren gewisse Unterschiede bei der Einbürgerung. Die Broschüre orientiert sich an der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2000 und der bisherigen Praxis in den Bundesländern. Aufgrund einiger Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz ist eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift geplant. Zu beachten ist aber, dass auch die beste Verwaltungsvorschrift nie ganz ausschließen kann, dass das Gesetz in Einzelpunkten von unterschiedlichen Behörden unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt wird.
Entscheidend für Sie wird dabei sein (jedenfalls solange noch nicht alle Fragen durch die Rechtsprechung geklärt sind), wie Ihre Einbürgerungsbehörde vor Ort das Gesetz auslegt. Nutzen Sie bitte das Beratungsangebot der Einbürgerungsbehörden oder Beratungsstellen. |
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