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Nur keine Angst!
Bei der Verhandlung musst Du nur erklären, dass es mindestens Anscheinbeweis gibt, dass der Preis nicht stimmt. Sonst brauchst Du gar nichts zu erklären.
Kl. muss substanziiert darlegen und unter Beweis stellen, dass ihre Gebührenerfassung einschließlich der dafür notwendigen Software in der angegebenen Zeit völlig fehlerfrei gearbeitet hat. Denn es ist sowieso bekannt, dass es durch Softwarefehler oder sogar Manipulationen zu fehlerhaften Rechnungen kommen kann (vgl. AG Frankfurt/M., Urteil vom 3.3.2005 - 31 C 79/05-83).
Nach Rechtsprechungen spricht selbst ein Anscheinsbeweis unter Umständen auch dann nicht für die Richtigkeit der Rechnung, wenn der Diensteanbieter eine Überprüfung veranlasst hat, die keine Fehler der technischen Einrichtungen ergab.
Meiner Meinung nach ist es hier aber kein Rechtsproblem, sondern ein technisches Problem. Daher weiß ich nicht, ob ein Anwalt die Technik wirklich besser versteht als Du.
Nur bei einem gerichtlichen Vergleich sollst Du erklären, dass Du keine Kosten von Kl. (z.B. Anwaltskosten) übernehmen willst
ZPO § 98 Vergleichskosten
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
[ 本帖最后由 cd168 于 2006-2-23 12:36 编辑 ] |
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