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Nach §556 BGB ist die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Entscheidend ist hier nicht Aufgabe zur Post, sondern Zugang beim Mieter. Der Vermieter hat nämlich seine Abrechnungspflicht erst dann erfüllt, wenn der Mieter die Abrechnung auch erhält. Nach der Rechtslage muss der Vermieter also nachweisen, dass Du die Abrechnung bekommen hast.
Woher hat er Deine Anschrift jetzt bekommen? |
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