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原帖由 name 于 2006-5-14 21:53 发表
这里热心人很多。谢谢,回热心的朋友,我们没有隐瞒财产,没有钱,也无从隐瞒。交表的时候他要什么我们就给的什么,还都给了他护照。
落井下石的人也不少,问题是我们还没有学成。我家孩子聪明可爱,我不会让他受 ...
Nach dieser Darstellung kann man sich auf §818 III BGB berufen, so dass man das Geld jedenfalls nicht mehr zurückzahlen muss, wenn:
das Geld schon für die Lebensunterhaltung restlos verbraucht wurde,
das Geld das wirtschaftliche Vermögen von Dir nicht gemehrt hat und auch in keiner Form mehr in Deinem Vermögen vorhanden ist,
dadurch Du keine eigenen Aufwendungen erspart hast.
Gemäß §818 III BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des „gutgläubig“ Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-) Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (vgl. BGH, NJW 1971, 609; BGH, NJW 1984, 2095; BGH, NJW 1992, 2415). |
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