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Für die Schönheitsreparaturen braucht LZ nichts zu bezahlen. Dazu gibt es viele BGH-Urteile, z.B. die neuen Urteile vom 05.04.2006 (VII ZR 109/05, VIII ZR 152/05, VIII ZR 178/05). Wenn LZ die Urteile bei Google nicht finden kann, kann ich ihm per E-Mail schicken.
Außerdem habe ich früher in "这笔钱我们可以不付?(急!)" einen Brief für die dortige LZ geschrieben. Der kann Dir wahrscheinlich helfen:
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Betr. Ihr Schreiben vom XX.YY.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die von Ihnen genannten Reparaturenkosten nicht übernehmen will, weil ich nach BGH-Rechtsprechungen keine Zahlungspflicht dafür habe.
Grundsätzlich sind Vermieter für alle Reparaturen in der Mietwohnung oder am Haus verantwortlich. Nur für Kleinreparaturen können sie im Mietvertrag eine Klausel vereinbaren, wonach Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden selber zahlen müssen. Nach BGH-Rechtsprechungen muss der Mieter aber nur zahlen, wenn der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel enthält. Wirksam ist die Klausel nur, wenn u.a. eine Obergrenze für Kleinreparaturen genannt ist (z.Z. ca. 75,00 EUR für einzelne Kleinreparaturen). Unwirksam sind Formularklauseln, wonach der Mieter sich bei Reparaturen, die höhere Kosten als die Obergrenze verursachen, mit einem Betrag zu beteiligen hat.
Nach der eindeutigen Rechtslage habe ich keine Zahlungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
[ 本帖最后由 cd168 于 2006-5-26 18:45 编辑 ] |
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