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Kündigungsfristen
Nach § 573 c BGB ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Unter Werktag ist dabei jeder Tag der Woche mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage zu verstehen. Die Kündigungsfrist verlängert sich nur noch für den Vermieter, und zwar nach dem Ablauf von 5 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes, auf 6 Monate sowie nach dem Ablauf von 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes auf 9 Monate. Der Mieter kann dagegen jederzeit mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen.
Ausnahmen gibt es jedoch auch hier. Die Kündigungsfristen bei Wohnraum zu lediglich vorübergehendem Gebrauch sowie bei möbliertem Wohnraum können abweichend vereinbart werden. Sonstige abweichende Vereinbarungen sind nur noch bei Mietverträgen möglich, deren Abschluss vor dem 01.09.2001 datiert. Diese sogenannten Altmietverträge bedürfen jedoch im Zweifelsfall einer fachgerechten Prüfung. Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline wissen Rat! |
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