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发表于 2006-11-17 10:48
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原帖由 336abc 于 2006-11-17 09:05 发表
上大学的时间不算在要求的8年中
下面是关于在不来梅入籍的规定。好像没有说学习的时间不算在8年中呀
Voraussetzungen
§ 10 Abs. 1 StAG gewährt in Deutschland lebenden Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Anspruch setzt voraus, dass der Ausländer
* seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
* sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt,
* freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
* eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann abhängig vom Aufenthaltszweck ausreichend sein; Hinweis: Eine nach dem Ausländergesetz von 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis fort.
* seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld bzw. Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) bestreiten kann,
* seine bestehende Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
* nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Lebensunterhalt Von der Voraussetzung, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können, sind Ausländer bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres ausgenommen.
Im übrigen wird von der Voraussetzung, den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten zu können, abgesehen, wenn der Ausländer deren Bezug durch eigenes Handeln oder Unterlassen nicht zu vertreten hat.
Doppelstaatsbürgerschaft Im Einzelfall wird auch von der Voraussetzung, die bestehende Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren, abgesehen (§ 12StAG).
Dies ist z.B. dann möglich, wenn
* das Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht oder
* der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, die ihm aufgrund einer durch die oberste Landesbehörde erfolgten Anordnung bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist (§ 23 Abs. 2 AufenthG).
Weitere Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Strafrechtliche Verurteilungen Strafrechtliche Verurteilungen bleiben bei der Prüfung der Einbürgerungsvorausset-zungen außer Betracht, sofern die Strafe eine bestimmte Höhe nicht überschreitet (§ 12 a StAG).
Sprachkenntnisse Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nach § 11 StAG u.a. dann nicht, wenn der Ausländer keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse können durch die Vorlage folgender Unterlagen nachgewiesen werden:
* Zertifikat Deutsch (Volkshochschule oder Goethe-Institut),
* die Zentrale Mittelstufenprüfung - ZMP - (Goethe-Institut),
* die Zentrale Oberstufenprüfung - ZOP - (Goethe-Institut),
* die Feststellungsprüfung der Eignung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer deutschen Hochschule (Studienkolleg),
* die Prüfung zum Nachweis der deutschen Sprache (PNdS) - alte Bezeichnung - (Universitäten und Hochschulen),
* die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) - neue Bezeichnung - (Universitäten und Hochschulen),
* das Kleine Deutsche Sprachdiplom - KDS - (Goethe-Institut),
* das Große Deutsche Sprachdiplom - GDS - (Goethe-Institut) sowie
* die Basisprüfung Deutsch als Fremdsprache (Sprachenschule Inlingua).
Die deutschen Sprachkenntnisse sind auch dann nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch eine Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz belegen kann.
Sie gelten in der Regel weiterhin als nachgewiesen, wenn der Ausländer
* vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat
* mindestens einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen Schulabschluss erworben hat
* in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
* ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Kann der Ausländer keine entsprechenden Nachweise vorlegen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass er bei der Bremer Volkshochschule oder der Volkshochschule Bremerhaven einen Test ablegt, bei dem das Hör- und Leseverständnis und der mündliche Ausdruck geprüft werden.
Familienangehörige Ehegatten und minderjährige Kinder, die sich noch keine acht Jahre in Deutschland aufhalten, können mit dem Ausländer, der den Einbürgerungsanspruch erfüllt, nach § 10 Abs. 2 StAG mit eingebürgert werden, wenn sie ansonsten die Voraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch erfüllen. |
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