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BGH, Urteil vom 25. 4. 2006 - X ZR 198/04
1. Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschiedenen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zu Stande kommt.
2. Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.
3. Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 I Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).
Die Richter sahen das Reisebüro nicht in der Pflicht. Nach dem Urteil habe NICHT Reisebüro, SONDERN Reiseveranstalter eine Informationspflicht über Pass und Visumerfordernisse. Das Reisebüro müsse lediglich die Auswahlkriterien der Reise liefern, zum Beispiel den Preis oder die Nähe der Unterkunft zum Strand. Der Reiseveranstalter sei aber in der Pflicht, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind. Und dazu gehört der Hinweis auf den Pass- und Visumzwang. |
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