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LZ muss die Rechnung nicht bezahlen. Jetzt braucht sie auch nichts zu machen, jedenfall nichts bei der Firma zu erklären. Die Erklärung der entsprechenden Rechtslage über E-Mail und IP地址 kann hier finden:
http://www.dolc.de/forum/redirec ... 8&goto=lastpost
Außerdem entspricht die Widerrufsbelehrung auf der Webseite sowieso nicht den Anforderungen des Gesetzes. Daher kann LZ den "Vertrag" später immer noch widerrufen, weil eine zweiwöchigen Widerrufsfrist überhaupt nicht beginnen konnte
Nach BGH-Urteil v. 12.4.2007 (Az: VII ZR 122/06) genügt eine Widerrufsbelehrung:
"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht."
die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht.
Der Bundesgerichtshof hat es dahin stehen lassen, ob die Frist von zwei Wochen schon dann beginnt, wenn das bindende Angebot abgegeben worden ist, oder erst dann, wenn der Vertrag durch Annahme des Angebots seitens des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf kam es nicht an, weil eine Frist überhaupt nicht beginnen konnte. Denn die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie informierte nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen. |
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