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Sehr geehrte/r xxxx
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration keine umfassende Rechtsberatung in Einzelfällen leisten kann und darf.
Allgemeine Informationen zu den Voraussetzungen der Einbürgerung finden Sie auf unserer Homepage www.einbuergerung.de. Für konkrete Nachfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie örtliche zuständige Einbürgerungsbehörde.
Folgende Hinweise möchte ich Ihnen dennoch geben:
- Eine sogenannte Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz setzt u.a. voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seit acht Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- Unterschiedliche Auffassungen gibt es in den Bundesländern in der Frage, ob Aufenthaltszeiten mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken als gewöhnlicher Aufenthalt zu werten sind und damit auf den für die Anspruchseinbürgerung erforderlichen achtjährigen rechmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt angerechnet werden können. Nach meiner Kenntnis wird dies u.a. in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen ganz oder zum Teil verneint.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Hinweisen wenigstens etwas weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Einbürgerung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Tarik Tabbara, LL.M. (McGill)
______________________________
Referat AS 3
Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Postanschrift: 11012 Berlin
Besucheranschrift: c/o Presse- u. Informationsamt der Bundesregierung, Dorotheenstraße 84, 10117 Berlin
Email: Tarik.Tabbara@bk.bund.de
Tel.: 01888 400 -1631
Fax: 01888 400 - 1606
Internet: www.integrationsbeauftragte.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Gesendet: Mittwoch, 9. Mai 2007 17:25
An: as
Betreff: Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frage:bei der Einbuergerung wird die Zeit in der Uni Deutschland auch mitgerechnet werden?
mit freundlichen Gruessen
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