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[其他] 七个月的aufbewährung对入籍有无影响?

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发表于 2007-5-12 14:59 | 显示全部楼层 |阅读模式

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朋友因为家庭问题曾被法庭判过“七个月的aufbewährung”,他曾向我解释说在二年之内不可以犯同样的问题,要不会被抓进去执行这七个月的监禁。现在这个时间限制已经过去,他想入籍德国,不知这个判决对这事有无影响?另外在他的führungszeugnis上过了一定的时间是否可以委托律师将这个记录消除?还是说时间限制过后这个记录会自动消除?
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发表于 2007-5-12 16:42 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2007-5-12 22:39 | 显示全部楼层
原帖由 fc200x 于 2007-5-12 17:42 发表
感觉我们这边都是大法官,所以这类问题都往这边来问




感觉是有点难为大家了,不过我想还是有能人在法律界工作的,希望给点意见。只是想帮帮这位朋友,有时在德国触犯的一些法律,往往是在我们中国认为不重要的,也是可以忽视的,所以在不知不觉中犯了错。谢谢大家!
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发表于 2007-5-13 00:03 | 显示全部楼层
那我就这么跟你说吧,他这种情况并不在禁止入籍的范围之内,至于人家在审核的时候会不会考虑进去,那就是目前谁都说不准的了。其实也就是250欧的问题,试一下便知。
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 楼主| 发表于 2007-5-13 10:02 | 显示全部楼层
原帖由 fc200x 于 2007-5-13 01:03 发表
那我就这么跟你说吧,他这种情况并不在禁止入籍的范围之内,至于人家在审核的时候会不会考虑进去,那就是目前谁都说不准的了。其实也就是250欧的问题,试一下便知。



250欧元是做什么用途呢?能否说的详细点吗?他的这个记录过了禁止时间是否自动去除还是说必须通过律师才可以解决?
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发表于 2007-5-13 10:17 | 显示全部楼层
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发表于 2007-5-13 12:02 | 显示全部楼层
所有成年人的犯罪记录都存储在联邦局Bundesregistrierungsamt。所以根据入籍法行政条例Nr.85.1.1.5 StAR-VwV,入籍部门要对所有申请入籍的人都要去联邦局查看该外国人的犯罪记录。
当然,在外国人法§88 AuslG对一些轻微的违法行为作了宽松处理,如
l1)对只是因为青少年犯罪而被判处少年管教(Erziehungsmassregeln, Zuchtmitteln)
(2)被判不到180天个人收入的罚款(180Tagessaetze)
(3)被判处六个月之内、刑期内又保外、刑满后释放。
对这三类外国人还是给予入籍。
:) 網上看到的

[ 本帖最后由 yvonnaqi 于 2007-5-13 13:03 编辑 ]
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发表于 2007-5-13 13:35 | 显示全部楼层
如果这不让入, 那多少土耳其小偷都得赶回去了
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发表于 2007-5-13 19:29 | 显示全部楼层
§10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
...................
-----------------------------------------------------------------------------------------

§ 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

1.    die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.    Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3.    Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind.

Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Bundeszentralregistergesetz

§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei Verurteilungen

a) zu Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,

f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt worden ist,

g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu

a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe e, Nr.2 Buchstabe c, Nr.3, Nr.4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

[ 本帖最后由 太有才了 于 2007-5-14 14:01 编辑 ]
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发表于 2007-5-14 20:05 | 显示全部楼层
原帖由 fc200x 于 2007-5-13 00:03 发表
那我就这么跟你说吧,他这种情况并不在禁止入籍的范围之内,至于人家在审核的时候会不会考虑进去,那就是目前谁都说不准的了。其实也就是250欧的问题,试一下便知。

楼主说的情况是七个月呢,不是六个月,所以入籍没希望了,而且记录要保持十年呢。
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