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Nach §538 BGB hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Nach einem BGH-Urteil vom 28.06.2006 (Az: VIII ZR 124/05) kann ein Vermieter z.B. keinen Schadensersatz für die durch das Rauchen verursachten Nikotinrückstände verlangen. Das Rauchen in einer Mietwohnung gehöre zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, so dass der Mieter für die eingetretenen Verunreinigungen nicht einstehen müsse. Etwas anderes gelte nur dann, wenn zwischen Mieter und Vermieter das Rauchen in der Mietwohnung vertraglich eingeschränkt wurde.
Grundsätzlich gehören Schönheitsreparaturen (Renovierungen) zu den Erhaltungspflichten des Vermieters ( §§ 535, 538 BGB). Der Vermieter muss also solche Arbeiten grundsätzlich auf eigene Kosten durchführen lassen. Es ist allerdings zulässig und weitgehend üblich, die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vertraglich auf den Mieter abzuwälzen. Dazu bedarf es aber einer eindeutigen und rechtswirksamen Vereinbarung, die in der Regel im Mietvertrag getroffen wird.
Rechtstunwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters ist nach der BGH-Rechtsprechung z.B. eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Vertragsvordruck, die den Mieter verpflichten soll, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zurückzugeben (BGH, Urteil vom 03.06.1998 - VIII ZR 317/97; BGH-Urteil vom 14.05.2003 - VIII ZR 308/02).
Der BGH (Urteil vom 30.07.2004, Az: VIII ZR 361/03) hat auch entschieden, dass Mieter Wohnungen nur dann renovieren müssen, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. Mietvertragsklauseln, die feste Termine für Schönheitsreparaturen festlegen, sind unwirksam.
Auch in dem o.g. Urteil vom 28.06.2006 (Az: VIII ZR 124/05) bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die in einem Formularmietvertrag verwendeten Klauseln, die die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem festen Fristenplan vorsehen, unwirksam seien. Durch eine solche starre Fristenregelung werde der Mieter unangemessen benachteiligt, da er nach Ablauf der festgelegten Fristen selbst dann zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet werde, wenn die Mietwohnung noch gar nicht renovierungsbedürftig sei.
Nach meiner Kenntnis tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung nach §§535, 538 BGB ist dann die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache, zu der auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört, dem Vermieter auferlegt.
Daher soll LZ den Mietvertrag mal überprüfen, ob solche unwirksame Klauseln im Mietvertrag zu finden sind. Mit solchen unwirksamen Klauseln im Mietvertrag bist Du von der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ganz befreit. Für die Schäden, die bei dem Abschluss vom Mietvertrag schon vorhanden waren, braucht LZ sowieso nichts zu bezahlen. |
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