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Nach § 556 BGB können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Die Umlage von Betriebskosten bedarf aber einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung. Aus dem Mietvertrag muss sich ergeben, welche Betriebskostenarten der Mieter tragen soll, damit es ihm möglich ist, sich zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen.
Nach einem Urteil vom AG Köln am 01.04.1998 (Az : 213 C 467/97) sollen z.B. mit der Bezeichnung "Grundbesitzabgaben" die darunter zu verstehenden Betriebskosten nicht hinreichend eindeutig im Mietvertrag benannt werden, so dass eine Umlage auf den Mieter in einer Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen ist.
Daher sollst Du zuerst den Mietvertrag überprüfen. |
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