|
OLG Köln, Urteil vom 24.01.1991 - 5 U 111/90
Bei dem Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel ist grobe Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn die Verkehrssituation an der Unfallstelle schwierig und der Versicherungsnehmer nicht ortskundig ist (allgemein unübersichtliche Verkehrsführung; Erschwernisse durch baustellenbedingte Sperrung einer Fahrspur, durch Aufmalung gelber Richtungspfeile neben weißen, durch notwendigen Fahrspurwechsel, durch mehrere, nicht gleichgeschaltete Ampeln im Abstand von wenigen Metern). Keine andere Beurteilung, wenn der Versicherungsnehmer die Kreuzung vorher schon einmal befahren hat oder wenn der Unfallgegner von rechts kam (hinter zwei anderen Fahrzeugen in gleicher Richtung).
OLG Hamm, Urteil vom 10.06.1999 - 2 Ss OWi 486-99
1. Bei der irrigen Annahme des Betroffenen, eine Lichtzeichenanlage zeige Dauerrot und sei daher defekt, handelt es sich um einen Tatbestands- und nicht um einen Verbotsirrtum.
2. Zum Absehen von der Festsetzung eines Fahrverbots, wenn der Betroffene vor einer Lichtzeichenanlage zunächst anhält, diese dann aber bei Rot in der irrigen Annahme, die Ampel sei defekt, überfährt. |
评分
-
1
查看全部评分
-
|