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Das Schreiben ist hier:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie, das Gerät unrepariert zurück zu senden, und möchte Ihnen mitteilen, dass Sie keinen Anspruch auf Zahlung der von Ihnen genannten Gebühr für den o.g. Kostenvoranschlag haben, weil eine Pflicht zur Vergütung für den Kostenvoranschlag vorher nicht vereinbart wurde.
Nach der Rechtsprechung sind Kostenvoranschläge jedenfalls kostenlos. Die Pflicht zur Vergütung für die Kostenvoranschläge, die nicht zur Erledigung der Reparatur führen, ist mit dem Grundgedanken des §632 III BGB („Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“) nicht zu vereinbaren, welcher nicht nur eine Beweislastregel aufstellt, sondern den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall bestimmt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 419).
Hierzu hat bereits der BGH (NJW 1982, 765) festgestellt, Kostenvoranschläge seien nur dann vergütungspflichtig, wenn dies vor Annahme des Geräts in einer ausdrücklichen (vom Reparaturauftrag unabhängigen) und unmissverständlichen Vereinbarung mit dem Kunden geregelt werde. Dabei geht die Entscheidung davon aus, dass die Entgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen in der Elektrobranche nicht die Regel, sondern die Ausnahme sei.
Anderes gilt auch nach Einführung des § 632 III BGB nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit §632 III BGB den Regelfall definiert und klargestellt, dass Kostenvoranschläge dann, wenn keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist, als vorvertragliche Leistung unentgeltlich zu erfolgen haben. Dabei rekurriert die Begründung des (insoweit unverändert beschlossenen) Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Dr 14/6040) zu §632 III BGB explizit auf die vorstehend zitierte BGH-Entscheidung. Ziel des Gesetzes sei es, Streitigkeiten um die Frage der Entgeltlichkeit des Voranschlags zu vermeiden. Deshalb sei ein Voranschlag nach §632 III BGB so lange unentgeltlich, bis der Unternehmer beweise, dass er mit dem Besteller über die Vergütung einig geworden ist. Für dieses Einigsein bedürfe es - wie bereits in der Entscheidung des BGH (NJW 1982, 765) klargestellt - einer allein den Werkvertrag über die Erstellung und Vergütung des Voranschlags ausmachenden Vereinbarung. Damit geht die gesetzgeberische Wertung über eine bloße Beweislastregel hinaus und formuliert einen Grundgedanken (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 419).
Nach dieser eindeutigen Rechtslage haben Sie keinen Anspruch auf Zahlung der von Ihnen genannten Gebühr für den Kostenvoranschlag, weil die Pflicht zur Vergütung für den Kostenvoranschlag unstreitig vorher nicht „ausdrücklich und unmissverständlich“ vereinbart wurde.
Mit freundlichen Grüßen |
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