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§4 Abs. 3 StAG
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche
Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger
eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine
Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II
S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
besitzt. |
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