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Hier ist ein Schreiben von mir. Es ist zwar NICHT für LZ gemacht. LZ kann aber überlegen, ob er/sie einige Teile benutzten kann.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitten wir Sie um Rückzahlung unserer Mietkaution für den o.g. Mietvertrag.
Für die Rechnung i.H.v €XXX in Ihrem o.g. Schreiben vom XX.08.2006 haben wir keine Zahlungspflicht, weil wir die Kosten weder als Ersatzleistung in Geld für Schönheitsreparaturen oder Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses noch als Schadensersatz wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache übernehmen sollen.
Wir sind nicht auf Grund des Mietvertrags zur Ausführung von Schönheitsreparaturen oder zur Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Sowohl §16 Ziffer 4a des Mietvertrags, die die Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen regelt, als auch §16 Ziffer 4b, die eine Pflicht des Mieters zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses vorsieht, sind gemäß §307 BGB unwirksam.
Nach der gesetzlichen Regelung in §535 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung auf den Mieter übertragen. Jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Sie würde dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als der Vermieter dem Mieter ohne vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß §535 BGB schulden würde (vgl. BGH-Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03).
Nach BGH-Rechtsprechungen ist der in Schönheitsreparaturenklausel, also in §16 Ziffer 4a des Mietvertrags enthaltene Fristenplan als „starre“ Fälligkeitsregelung angesehen. Eine solche „starre“ und von Renovierungsbedarf unabhängige Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß §307 BGB unwirksam. In diesem Zusammenhang ist die Fälligkeitsbestimmung in §16 Ziffer 4b des Mietvertrags gemäß §307 BGB auch unwirksam, weil sie - wie §16 Ziffer 4a des Mietvertrags - den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses allein auf Grund des Ablaufs der dort bestimmten, verbindlichen Fristen zur Renovierung verpflichtet, selbst wenn ein Renovierungsbedarf noch nicht besteht (vgl. BGH-Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03; BGH-Urteil vom 22.09.2004 - VIII ZR 360/03; BGH-Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 178/05; BGH-Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05).
Die Unwirksamkeit der in §16 Ziffer 4a und 4b des Mietvertrags enthaltenen Fälligkeitsregelungen hat auch die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungen zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nach §16 Ziffer 4a sowie zur Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses gemäß §16 Ziffer 4b des Mietvertrags zur Folge. Die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache ist gemäß §535 BGB dem Vermieter auferlegt (vgl. o.g. BGH-Urteile).
Ihnen steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen uns wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu, weil keine Veränderungen oder Verschlechterungen auf einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beruhen (vgl. BGH-Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 178/05; BGH-Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05). Als Mieter sind wir gemäß §535 BGB zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§538 BGB).
Nach der eindeutigen Rechtslage ist es unstreitig, dass wir für die o.g. Rechnung i.H.v €xxx keine Zahlungspflicht haben, weil wir insoweit keine vertragliche Pflicht verletzt habe. Daher bitten wir Sie um Rückzahlung unserer Mietkaution.
Mit freundlichen Grüßen |
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